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EPA-Gebühren – Änderungen ab 1. April 2023

Februar 2023

Das EPA hat angekündigt (hier und hier), dass ab dem 1. April 2023 das zweite Jahr in Folge neue EPA-Amtsgebühren gelten werden. Die neuen Beträge gelten für Zahlungen, die ab dem 1. April 2023 geleistet werden. Viele Gebühren, darunter auch die Verlängerungsgebühren, werden um rund 5 % angehoben. Eine Zusammenfassung der neuen Gebühren finden Sie unten. In einigen Fällen sollten die Antragsteller den Zeitpunkt der Gebührenzahlung im Zusammenhang mit ihren Anträgen überdenken, um die Möglichkeit zu nutzen, niedrigere amtliche Gebühren zu zahlen. Wenn Sie diesbezüglich eine Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren HGF-Anwalt.

 

EPA-Gebühren

EPA-Gebühr Gebühr (€) vor dem 1. April 2023 Gebühr (€) ab 1. April 2023 EURO-Erhöhung Anstieg in %
1. Einreichungsgebühr, wenn Dokumente online eingereicht werden, aber eines der Dokumente in einem anderen Format als dem zeichencodierten Format eingereicht wird 130 135 5 4
1a. Zusätzliche Seitengebühr für jede Seite über 35 Seiten 16 17 keine Änderung
1b. Zusätzliche Gebühr im Falle einer Teilanmeldung
- Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation 225 235 10 4
- Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation 455 480 25 5
- Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation 680 715 35 5
- Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren Generation 910 955 45 5
2. Suchgebühr in Bezug auf
eine europäische oder ergänzende europäische Recherche zu einer am oder nach dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung 1390 1460 70 5
eine europäische oder ergänzende europäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung 950 1000 50 5
eine internationale Suche 1775 1775 keine Änderung
eine ergänzende internationale Recherche 1775 1775 keine Änderung
3. Benennungsgebühr für einen oder mehrere Vertragsstaaten 630 660 30 5
4. Verlängerungsgebühren für die europäische Patentanmeldung
- für das 3. Jahr 505 530 25 5
- für das 4. Jahr 630 660 30 5
- für das 5. Jahr 880 925 45 5
- für das 6. Jahr 1125 1180 55 5
- für das 7. Jahr 1245 1305 60 5
- für das 8. Jahr 1370 1440 70 5
- für das 9. Jahr 1495 1570 75 5
- für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1690 1775 85 5
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung (Regel 51, Absatz 2) 50% Aufschlag
6. Prüfungsgebühr in Bezug auf: 0
eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1955 2055 100 5
eine am oder nach dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1750 1840 90 5
eine am oder nach dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird 1955 2055 100 5
7. Erteilungsgebühr, einschließlich Gebühr für die Veröffentlichung der europäischen Patentschrift 990 1040 50 5
8. Gebühr für die Veröffentlichung einer neuen Fassung des europäischen Patents 80 85 5 6
9. Zuschlag für die verspätete Vornahme der zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geänderter Form erforderlichen Handlungen 130 135 5 4
10. Widerspruchsgebühr 840 880 40 5
10a. Gebühr für die Einschränkung oder den Einspruch
- Antrag auf Verjährung 1245 1305 60 5
- Antrag auf Einspruch 560 590 30 5
11. Gebühr für die Beschwerde
- von einer natürlichen Person oder einer vom EPA bezeichneten Einrichtung 2015 2015 0
- durch eine andere Einrichtung 2785 2925 140 5
12. Gebühr für die Weiterverarbeitung
im Falle einer verspäteten Zahlung einer Gebühr 50% der entsprechenden Gebühr
im Falle einer verspäteten Durchführung der erforderlichen Handlungen 275 290 15 5
andere Fälle 275 290 15 5
13. Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung/Gebühr für die Wiederherstellung von Rechten 685 720 35 5
14. Registrierung der Übertragung 110 115 5 5
15. Gebühr für die verspätete Übermittlung eines Sequenzprotokolls 245 225 10 4
16. Anspruchsgebühr
- für die 16. und jede weitere Forderung bis zu einem Höchstbetrag von 50 250 265 15 6
- für die 51. und jede weitere Forderung 630 660 30 5

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