Ein neues Einheitspatent und ein einheitliches Patentgericht

Vorbereitung auf Veränderungen

Das Einheitliche Patentgericht (UPC) und ein neues „Einheitspatent“ oder „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ (UP) wird es voraussichtlich im vierten Quartal 2022 oder im ersten Quartal 2023 geben.

Das UPC und das UP (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) entstanden im Rahmen des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ), das inzwischen 17 EU-Mitgliedstaaten (R-MS) ratifiziert haben. Hierzu zählt auch Deutschland, das seine Ratifizierungsurkunde erst hinterlegen wird, wenn das UPC seinen Betrieb aufnehmen kann.

Das UPC und das UP gelten nicht für Länder des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) außerhalb der EU (z. B. Großbritannien, die Schweiz, die Türkei, Island und Norwegen) und eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht (z. B. Spanien, Polen und Kroatien). Einige EU-MS beteiligen sich, haben aber noch nicht mit dem Ratifizierungsprozess begonnen (z. B. Irland).

Wie beeinflussen sich das EPÜ und das UPC?

Damit Patentinhaber einen sicheren Patentschutz erhalten, der den geografischen und wirtschaftlichen Anforderungen des Unternehmens entspricht, muss verstanden werden, wie sich das Europäische Patent (38 EPÜ-Länder plus Erstreckungsstaaten) und das Einheitspatent (nur in EU-Mitgliedstaaten verfügbar) gegenseitig beeinflussen.

Kurzüberblick und häufig gestellte Fragen

Kurzer Überblick und häufig gestellte Fragen zum UP (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) und UPC.

Was ist das UPC?

Das Einheitliche Patentgericht (UPC) ist ein neues Patentgericht für alle EU-Mitgliedstaaten, die das UPC-Übereinkommen ratifiziert haben (R-MS). Bei Patentstreitigkeiten soll das UPC dafür sorgen, dass es ein harmonisiertes System für alle R-MS gibt. Das UPC hat die ausschließliche Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten (Gültigkeit und Verletzungen) im Zusammenhang mit dem neuen Einheitspatent. Für eine Übergangszeit wird das UPC die nicht ausschließliche Zuständigkeit für alle erteilten und zukünftigen EPs ohne Opt-out-Regelung haben, die in R-MS validiert sind. Prozessparteien können einheitlich gegen Patente klagen, für die das UPC zuständig ist und erhalten ein bindendes Urteil für alle R-MS. Weiter oben finden Sie weitere Informationen.

Was ist ein Einheitspatent?

Mit dem Start des UPC gibt es auch die neue, gebietsübergreifende Bezeichnung „Einheitspatent“ bzw. UP. Wenn Sie ein UP beantragen, erhalten Sie ein Patent, dass in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, die das UPC-Übereinkommen zum Zeitpunkt der Erteilung ratifiziert haben (und die während die Laufzeit des Patents festgelegt sind). Zurzeit gelten UPs in 17 EU-MS, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande. Wenn jedoch mehr Länder das UPC-Übereinkommen ratifizieren, könnte die Zahl auf 24 EU-MS ansteigen. Unabhängig von der Zahl der EU-Gebiete, in denen das UP gilt, muss nur eine Jahresgebühr an das EPA gezahlt werden. Für UPs ist ausschließlich das UPC zuständig. Weiter oben finden Sie weitere Informationen.

Wie erhalte ich ein UP (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung)?

Um einen UP-Antrag stellen zu können, muss der EP-Antrag für alle R-MS dieselben Ansprüche anerkennen. Alle 25 EU-MS, die einer verstärkten Zusammenarbeit für einen einheitlichen Patentschutz zugestimmt haben, müssen genannt werden. Innerhalb eines Monats nach Erteilung des EP müssen die einheitliche Wirkung beantragt und die erforderliche Übersetzung erstellt werden. Die Frist von einem Monat kann nicht verlängert werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags beim EPA auf Erteilung eines UP kann beim UPC Beschwerde eingelegt werden.

Wie viel kostet ein UP (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung)?

Die Verlängerungsgebühren entsprechen denen der vier führenden Staaten, in denen 2015 EPs validiert wurden.

Für Patentinhaber, die in vielen EU-MS validieren, könnte dies zu erheblichen Einsparungen führen. Andererseits sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Verlängerungsgebühren später nicht zurückgehen oder sinken können. Bei der Berechnung der Kosten muss auch bedacht werden, dass eine vollständige Übersetzung der Beschreibung erforderlich ist.

Welche Sprachanforderungen gibt es bei UP-Anträgen?

Antragsteller müssen eine vollständige englische Übersetzung des Patents und bei einer Klage auch eine deutsche oder französische Übersetzung vorlegen. Bei einer Klage auf Englisch müssen Antragsteller eine vollständige Übersetzung in die offizielle Sprache eines EU-Mitgliedstaats vorlegen. Wenn ein Gerichtsverfahrens eingeleitet wird, können die Angeklagten eine vollständige Übersetzung in ihre Sprache verlangen.

Wie teuer ist ein Rechtsstreit vor dem UPC?

Ein Rechtsstreit vor dem UPC dürfte billiger sein als ein Patentstreit vor mehreren nationalen Gerichten. Die Gerichtskosten für Verletzungsverfahren und einstweilige Verfügungen wurden festgesetzt auf 11.000 € zuzüglich wertbasierter Kosten (2.500-325.000 €). Die Gebühren für Nichtigkeitsklagen wurden auf 20.000 € festgesetzt. Bei Streitwerten von mehr als 50 Mio. € gibt es zudem eine wertbasierte Obergrenze für erstattungsfähige Kosten von bis zu 1,5 Mio. €.

Welche Richter sind am UPC tätig?

Die Richtergremien setzen sich aus aktiven und pensionierten Richtern der R-MS zusammen. Hinzu kommen Fachrichter (z. B. IP-Spezialisten für Patentwesen, Anwälte oder andere Experten). Es werden auch neue Richter ausgebildet.

Gibt es eine Opt-out-Regelung für das UPC?

Ja. Das UPC verändert die europäische Patentlandschaft erheblich. Deshalb gibt es eine mindestens siebenjährige Übergangszeit (die wahrscheinlich auf 14 Jahre verlängert wird). Inhaber von EPs, die in EU-Mitgliedstaaten validiert wurden, die das UPC-Abkommen (R-MS) ratifiziert haben, können für diesen Zeitraum eine Opt-out-Regelung beantragen. Nach Gewährung der Opt-out-Regelung gilt diese für die gesamte Laufzeit des Patents. Der Opt-out-Status von EPs kann in einem Opt-out-Register abgefragt werden und ist im Patentregister des EPA zu sehen.

Vor dem Start des UPC gibt es eine dreimonatige Vorabregistrierung für die Beantragung einer Opt-out-Regelung. Weiter oben finden Sie weitere Informationen.

Nach der Übergangszeit liegen schließlich nur noch EPs in Nicht-UPC-Ländern und Patente, die von nationalen Patentämtern in R-MS validiert wurden, außerhalb der Zuständigkeit des UPC.

Wer kann die Opt-out-Regelung beantragen?

Bei veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen können nur berechtigte Antragsteller der europäischen Patentanmeldung die Opt-out-Regelung beantragen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als solche im europäischen Patentregister eingetragen sind.

Eine Opt-out-Regelung für erteilte europäische Patente können nur Personen beantragen, die nach den Gesetzen der jeweiligen Vertragsmitgliedstaaten, in denen das EP validiert wurde, zur Eintragung als Inhaber berechtigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als solche im nationalen Patentregister eingetragen sind.

Es gibt allerdings die widerlegbare Vermutung, dass die im europäischen Patentregister eingetragenen Antragsteller oder die in den nationalen Patentregistern eingetragenen Inhaber berechtigt sind, als solche eingetragen zu werden.

Alle zur Eintragung berechtigten Antragsteller bzw. Inhaber müssen der Opt-out-Regelung zustimmen.

Wann kann ich die Opt-out-Regelung beantragen?

Die Opt-out-Regelung für europäische Patente, Patentanmeldungen und entsprechende ergänzende Schutzzertifikate im Rahmen der Zuständigkeit des UPC steht drei Monate vor Inkrafttreten des UPC zur Verfügung (Vorabregistrierung für die Opt-out-Regelung). Während der Übergangszeit steht sie für mindestens sieben weitere Jahre zur Verfügung.

Wir gehen davon aus, dass während der Vorabregistrierung sehr viele Opt-out-Regelungen beantragt werden. Wenn Unternehmen unbedingt sicherstellen wollen, dass ihr Europäisches Patent nicht in den Zuständigkeitsbereich des UPC fällt, empfehlen wir, rechtzeitig vor Inkrafttreten des UPC entsprechende Anweisungen zu erteilen.

Die Beantragung der Opt-out-Regelung für Europäische Patente oder Patentanmeldungen während der Vorabregistrierung ist nicht verpflichtend. Wenn keine Verfahren beim UPC eingeleitet wurden, können Inhaber europäischer Patente bzw. Antragsteller von Patentanmeldungen die Opt-out-Regelung bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangsfrist beantragen.

Wird die Opt-out-Regelung öffentlich verfügbar sein?

Ja. Die Opt-out-Regelung soll in einem entsprechenden Register abgefragt werden können.

Das EPA hat Zugang zu den Daten des UPC-Registers und aus dem EPA-Register wird auch ersichtlich, ob ein Europäisches Patent oder eine Patentanmeldung abgelehnt wurde.

Wie kann ich Opt-out-Regelungen vor dem UPC anfechten?

Einer der Hauptgründe, sich für die Opt-out-Regelung zu entscheiden, ist die Vermeidung zentraler Nichtigkeitsklagen vor dem UPC. Wenn Dritte der Ansicht sind, dass eine Opt-out-Regelung wahrscheinlich unberechtigterweise geltend gemacht wurde, können sie ein zentrales Nichtigkeitsverfahren bei der zentralen Kammer des UPC einleiten.

Bei einer Nichtigkeitsklage müssen Patentinhaber in kürzester Zeit (weniger als drei Monate) eine Verteidigung erstellen. Innerhalb eines Monats können Sie auch einen vorläufigen Einspruch gegen die Nichtigkeitsklage einreichen. Einer der Gründe für die Einreichung eines vorläufigen Einspruchs ist die gültige Beantragung der Opt-out-Regelung durch alle inhaberberechtigten Personen. Das Verfahren des vorläufigen Einspruchs muss durch die Einreichung detaillierter Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die inhaberberechtigten Personen die Opt-out-Regelung beantragt haben, unterstützt werden. Wenn die unterstützende Dokumentation und die Analyse der Rechtekette nicht während der Entscheidung für eine Opt-out-Regelung durchgeführt wurde, steht das Unternehmen und/oder das Rechtsteam bei der schnellen aber sorgfältigen Erstellung unter erheblichem Zeit- und Kostendruck.

Sollte die zentrale Kammer des UPC feststellen, dass die Opt-out-Regelung unberechtigterweise geltend gemacht wurde, kann der Fehler bei einem laufenden Verfahren vor dem UPC nicht korrigiert werden, um eine neue Opt-out-Regelung zu erwirken. Das Nichtigkeitsverfahren beim UPC für die in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gültigen und wirksamen europäischen Patente wird bis zu einer Entscheidung fortgesetzt.

Kann ich eine Opt-out-Regelung zurückziehen?

Ja. Wenn es keine Gerichtsverfahren vor nationalen Gerichten teilnehmender EU-Mitgliedstaaten gab, kann eine Opt-out-Regelung während der Laufzeit des Patents jederzeit zurückgezogen werden. Der Antrag auf Zurückziehung der Opt-out-Regelung wirkt sich nicht auf das betreffende Patent aus, unabhängig davon, ob nationale Verfahren noch ausstehen oder abgeschlossen sind.

Bei europäischen Patentanmeldungen mit Opt-out-Regelung gilt diese als zurückgezogen, wenn ein UP vorgesehen ist oder erteilt wird.

Kann HGF mir dabei helfen, mich im UP- und UPC-System zurechtzufinden?

Ja. Unsere Teams für europäische Patente und Patentverletzungsverfahren bieten Ihnen weiterhin strategische Beratung zur Verfolgung, Anfechtung und Lizenzierung im Zusammenhang mit allen Aspekten des UPC und von UPs.

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