Vorbereitung auf Veränderungen

Was ist ein UP?

Bei der Einreichung und Bearbeitung Europäischer Patente beim EPA ändert sich nichts. Wenn ein Europäisches Patent (EP) erteilt wird, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Validierung gebündelter nationaler Rechte. Zusätzlich bietet das EPA jedoch ein neues Einheitspatent (UP) an.

Wenn Sie ein UP beantragen, erhalten Sie ein einziges Patent mit einheitlicher Wirkung in allen EU-Mitgliedstaaten, die das UPC-Übereinkommen ratifiziert haben (R-MS). Das EPA prüft den UP-Antrag. Dieser muss innerhalb eines Monats nach dem Erteilungsdatum gestellt werden.

 

Basierend auf den derzeitigen Ratifizierungen gilt das UP bei seiner Einführung zunächst in mindestens 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande. Wenn alle teilnehmenden EU-MS das EPGÜ ratifizieren, gilt das UP in Zukunft in 24 EU-MS. Damit das Patent auch in anderen EPÜ-Ländern gilt, benötigen Patentinhaber aber immer noch eine nationale Validierung in diesen EPÜ-Staaten.

Um einen UP-Antrag stellen zu können, muss der EP-Antrag für alle R-MS dieselben Ansprüche anerkennen.  Alle 25 EU-MS, die einer verstärkten Zusammenarbeit für einen einheitlichen Patentschutz zugestimmt haben, müssen genannt werden[1]. Innerhalb eines Monats nach Erteilung des EP müssen die einheitliche Wirkung beantragt und die erforderliche Übersetzung erstellt werden.  Die Frist von einem Monat kann nicht verlängert werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags beim EPA auf Erteilung eines UP kann beim UPC Beschwerde eingelegt werden.

Zum Zeitpunkt der Registrierung der einheitlichen Wirkung des jeweiligen Patents gilt das UP in den Gebieten der R-MS. Der Geltungsbereich eines UPs bleibt während seiner gesamten Laufzeit unverändert. Er wird nicht ausgedehnt auf EU-MS, die dem UPC zu einem späteren Zeitpunkt beitreten.

Für UPs sind Verlängerungsgebühren in Euro an das EPA zu entrichten. Das EPA hat Verlängerungsgebühren festgelegt, die den gesamten Verlängerungsgebühren entsprechen, die in den vier Ländern zu entrichten wären, in denen EPs 2015 am häufigsten validiert wurden. Ein UP wird zwar deutlich preiswerter sein als ein weithin validiertes klassisches EP, da es eine einheitliche Rechtswirkung hat, während der Laufzeit des Patents verringern sich die Verlängerungsgebühren aber nicht durch eine Reduzierung der R-MS-Gebiete.

Für UP ist ausschließlich das UPC zuständig und es gibt keine Opt-out-Regelung.

[1] Hierzu zählt Polen, welches das UPC-Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, jedoch an der verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung des einheitlichen Patentschutzes beteiligt war und daher als teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1257/2012 gilt. Das UP deckt Polen nicht ab und wird es auch nicht tun. Wenn Polen zu einem späteren Zeitpunkt beschließt, das UPC-Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, gelten UPs künftig auch in Polen.

Year Unitary Patent (EUR) Equivalent cost of renewal in 25 separate member states (EUR)*
2 35 220
3 105 1452
4 145 1857
5 315 2506
6 475 3250
7 630 3861
8 815 4615
9 990 5554
10 1175 6463
11 1460 7526
12 1775 8655
13 2105 9854
14 2455 11028
15 2830 1219
16 3240 13569
17 3640 14912
18 4055 16166
19 4455 17729
20 4855 19227
Total 35555 160633

*Basierend auf den nationalen Verlängerungsgebühren zum 1. Januar 2020.

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