Der Brexit & das UPC

Die Auswirkungen des Brexit auf das UPC

Anfang 2020 bestätigte die britische Regierung, dass sie nicht länger beabsichtigt, sich am Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht zu beteiligen.

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Der Brexit & das UPC

Da ausreichend Länder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert haben, können ein Einheitspatent- und Einheitliches Patentgerichtssystem umgesetzt werden, wenn Deutschland sein eigenes Ratifizierungsverfahren abschließt. Dieses liegt gegenwärtig aufgrund einer ausstehenden Entscheidung bei einer Klage vor dem deutschen Verfassungsgericht auf Eis.

Anfang 2020 bestätigte die britische Regierung, dass sie nicht länger beabsichtigt, sich am Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht zu beteiligen.

Das Vereinigte Königreich muss sich nun aus den Vereinbarungen zum Einheitlichen Patentgericht sowie zum Einheitspatent zurückziehen.

Britische Unternehmen werden weiterhin in der Lage sein, das Einheitliche Patentgericht und das Einheitspatent zum Schutz ihrer Erfindungen innerhalb der EU-Vertragsstaaten zu nutzen. Im Vereinigten Königreich werden Unternehmen ihre Erfindungen jedoch ausschließlich mithilfe nationaler Patente (einschließlich Patente, die beim Europäischen Patentamt, das keine EU-Institution ist, verfügbar sind) und britischer Gerichte schützen können.

Britische Unternehmen werden weiterhin auf Grundlage ihrer Handlungen innerhalb der EU-Vertragsstaaten Prozessen vor dem Einheitlichen Patentgericht ausgesetzt sein, wenn sie bestehende Rechte verletzen.

EU-Unternehmen werden nicht in der Lage sein, das Einheitliche Patentgericht und das Einheitspatent zum Schutz ihrer Erfindungen im Vereinigten Königreich zu nutzen, können jedoch wie bisher, über das britische Amt für geistiges Eigentum und das Europäische Patentamt, britische inländische Rechte anmelden.

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC)

Das UPC wird ein neues Gericht mit einer Reihe neuer Verfahrensvorschriften sein, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedsstaaten ausgehandelt wurden. Die Verfahrensvorschriften des UPC haben zum Ziel, die große Bandbreite von rechtlichen Verfahren, die Patentprozessparteien in ganz Europa zur Verfügung stehen, kohärent zusammenzufassen. Angesichts der Unterschiede zwischen den Common-Law- und Civil-Law-Traditionen in Europa ist das eine große Leistung.

Das UPC wird aus einem erstinstanzlichen Gericht, mit zentralen, lokalen und regionalen Kammern, sowie aus einem Berufungs- und einem Registergericht bestehen. Die zentrale Kammer wird sich mit Klagen wegen Nichtigerklärung und Erklärungen der Nichtverletzung beschäftigen. Die lokalen oder regionalen Kammern werden sich mit Verletzungen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, beschäftigen. Es gibt außerdem Vorschriften dazu, wie die verschiedenen Gerichte Gegenklagen, Aussetzungen und Übertragungen an ein anderes Gericht handhaben können.

Die zentrale Kammer wird ihren Sitz in Paris haben, mit Teilen davon (Pharmaindustrie, Chemie und medizinische Geräte) an einem noch zu bestimmenden Standort sowie in München (Maschinenbau), wobei Paris Elektronik- und Softwaresachen handhaben wird. Da das Vereinigte Königreich sich nicht beteiligen wird, kann London keine Kammer des UPC sein.

Die Opt-out-Regelung

Wenn das UPC seine Tätigkeit aufnimmt, unterliegen gewährte EPs der Zuständigkeit des UPC sowie der nationalen Gerichte, es sei denn, sie haben sich für ein Opt-out entschieden. Das bedeutet, dass Patentinhaber in der Lage sein werden, EPs im Rahmen einer einzelnen Klage in allen Mitgliedsstaaten, die die UPC-Übereinkunft ratifiziert haben und für die das Patent bestätigt wurde, durchzusetzen. Es bedeutet außerdem, dass ein EP im Rahmen einer einzelnen Klage vor der zentralen Kammer des UPC für nichtig erklärt werden kann. Dies steht im Gegensatz zu der gegenwärtigen Rechtslage, wonach ein EP ein Bündel von nationalen Rechten ist, von denen jedes einzelne durch eine separate Klage vor den nationalen Gerichten für nichtig erklärt werden muss.

Da dies eine so grundlegende Änderung am europäischen Patentprozessrecht darstellt, können Patentinhaber für eine Übergangszeit von mindestens 7 Jahren eine Opt-out-Erklärung abgeben, um bestehende, ausstehende und zukünftige EPs für die Laufzeit dieser Patente aus der Zuständigkeit des UPC herauszunehmen. Die Opt-out-Erklärung ermöglicht es Patentinhabern, die gegenwärtige Position aufrechtzuerhalten, d. h. jeder Prozess hat vor dem maßgeblichen nationalen Gericht zu erfolgen. Die Verfahrensvorschriften gestatten einen Einführungszeitraum von einigen Monaten, bevor das UPC-System in Betrieb genommen wird, damit Patentinhaber das Opt-out aus der Zuständigkeit des UPC für ihre bestehenden EPs wählen können, bevor das Gericht seinen Betrieb aufnimmt.

Was spricht für das Opt-out?

Die Entscheidung für das Opt-out von gewährten und ausstehenden EPs aus der Zuständigkeit des UPC hängt von vielen Faktoren ab, es gibt also keine Pauschallösung. Patentinhaber sollten nicht davon ausgehen, dass das Opt-out die beste Option ist: Es kann vorteilhaft sein, zumindest einige Patente in der Zuständigkeit des UPC zu belassen. Während sich die Einzelheiten der Verfahrensvorschriften des UPC-Systems herauskristallisieren, erwägen viele Patentinhaber einen differenzierten Ansatz beim Opt-out (oder einen Verbleib bei der Zuständigkeit des UPC) für Ihr Patentportfolio.

Das Einheitspatent

Ein Einheitspatent (Unitary Patent, UP) ist ein einzelnes Patent, das einheitlichen Schutz in bis zu 25 teilnehmenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bietet. Es wird über das gegenwärtige Anmeldesystem des Europäischen Patentamtes (EPO) eingeholt. Zunächst ist es unwahrscheinlich, dass ein UP alle 25 teilnehmenden Mitgliedsstaaten abdeckt. Die genaue Abdeckung hängt davon ab, welche Mitgliedsstaaten zu diesem Zeitpunkt die UPC-Übereinkunft ratifiziert haben.

Antragsteller müssen nicht zwingend ein UP wählen. Sie können noch immer die aktuelle Praxis fortsetzen und einzelne EP-Länder auswählen, um dort ihr EP zu validieren. Angesichts der Tatsache, dass nicht alle Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) Teil des UP sein werden (etwa Kroatien, Spanien, Türkei, Norwegen), ist für die maximale Abdeckung immer eine Kombination aus UP und zusätzlichen EP-Validierungen erforderlich. Es wird nicht möglich sein, sowohl ein UP und einzelne EPs in Ländern, die vom UP abgedeckt sind, für ein und dasselbe Patent zu validieren. Das UP schafft also eine neue Wahlebene für Patentinhaber, die Patente über das EPO erlangen. Der nationale Weg zur Anmeldung bleibt außerdem eine Option für einige Patentinhaber.

Wenn Sie gerne die Strategieentwicklung oder eine Portfolioüberprüfung besprechen möchten, kann HGF Ihnen Unterstützung und Anleitung bei der Formulierung bieten und Sie zu Plänen für die Eröffnung des UPC beraten. Sollten Sie noch weitere Fragen zum UPC und der Opt-out-Regelung haben, wenden Sie sich gerne an unser zuständiges UPC-Team über [email protected] oder kontaktieren Sie Ihren zuständigen Ansprechpartner, um diese Angelegenheiten näher zu erörtern.

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