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AGRITECH + IP

Agritech Thymes: Die Gefahr der stillschweigenden Zustimmung: Lehren aus dem Fall „Pink Lady“

Oktober 2025

  • Kann die Lieferung einer Pflanzensorte ohne klare und definierte Nutzungsbeschränkungen als stillschweigende Zustimmung zu ihrer Vermarktung angesehen werden?

Im Mittelpunkt dieses Falls stehen die Beweise, die erforderlich sind, um „ernsthafte Zweifel” an der Neuheit der bekannten Apfelsorten „Cripps Pink” („Pink Lady”) und „Cripps Red” („Sundowner”) zu begründen. Zur Erinnerung: Die Neuheit eines Sortenschutzrechts wird anhand eines Tests der „kommerziellen Neuheit” und nicht anhand eines Tests der „absoluten Neuheit” wie im Patentrecht bewertet.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (T-159/24) bestätigt erneut, dass eine stillschweigende Zustimmung zur Vermarktung einer Pflanzensorte deren Schutz durch das EU-Sortenschutzrecht (CPVR) untergraben kann. Das Gericht entschied, dass die Lieferung von Sorten an Baumschulen ohne klare Beschränkungen hinsichtlich ihrer Verwendung lange vor der Einreichung der CPVR-Anträge ausreichte, um eine stillschweigende Zustimmung zu ihrer kommerziellen Verwertung zum Nachteil ihrer EU-Sortenschutzrechte zu erteilen.

Die Schlussfolgerung? Selbst wenn die Absicht lediglich darin besteht, neue Sorten zu Testzwecken in kommerziell relevanten Feldversuchen zu verteilen, ist es am besten, die Verwendung neuer Sorten für Test- oder Forschungszwecke ausdrücklich zu beschränken, um ihre Neuheit in einem späteren CPVR-Antrag zu wahren.

Das Gericht befasste sich auch mit der Rolle von Erklärungen als Beweismittel. Es bestätigte, dass Erklärungen auch ohne Belege Gewicht haben können, sofern sie glaubwürdig sind, von unparteiischen Parteien abgegeben werden und mit anderen Beweisen übereinstimmen.

Kurz gesagt: Die Führung von Aufzeichnungen und ausdrückliche Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Nutzung in Verträgen sind von entscheidender Bedeutung. Die Schöpfer neuer Sorten sollten dokumentieren, wann Sorten entsorgt werden, und Nachweise über etwaige Nutzungsbeschränkungen für diese Sorten aufbewahren, um die Möglichkeit zu verringern, dass Dritte „ernsthafte Zweifel” an der Neuheit der Sorte äußern.

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