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SPCs für Kombinationsprodukte: Muss sich der EuGH erneut damit befassen?

August 2026

Wesentliche Erkenntnisse

Die nationalen Gerichte haben die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu ergänzenden Schutzzertifikaten (SPCs) für Kombinationsprodukte unterschiedlich ausgelegt. Insbesondere besteht Uneinigkeit darüber, ob Daten in der ursprünglich eingereichten Anmeldung erforderlich sind, damit ein Kombinationsprodukt den EuGH-Test erfüllt, wonach es „unter die Erfindung fällt“, die durch das Grundpatent geschützt wird, und damit für SPC-Schutz in der EU in Betracht kommt. Eine weitere Vorlage an den EuGH scheint erforderlich, um der pharmazeutischen Industrie Klarheit zu verschaffen.

Hintergrund – Patentierung von Kombinationsprodukten

Bei der Ausarbeitung der ersten Patentanmeldung für ein pharmazeutisches Produkt werden häufig auch Informationen zu potenziellen Kombinationsprodukten aufgenommen, insbesondere zu solchen mit einem ähnlichen Wirkmechanismus wie das beanspruchte Produkt. Da die Forschung zu Kombinationsprodukten jedoch meist erst später im Forschungs- und Entwicklungsprozess erfolgt, liegen zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung oft noch keine unterstützenden Daten vor. Fehlen solche Daten, wird häufig eine Erklärung aufgenommen, die auf dem aktuellen wissenschaftlichen oder mechanistischen Verständnis der erwarteten Wirksamkeit der Kombination beruht, um spätere Ansprüche auf Kombinationen zu stützen.

SPC-Verordnung und frühere EuGH-Rechtsprechung

Artikel 3(a) der EU-SPC-Verordnung für Arzneimittel (469/2009) verlangt, dass ein Produkt durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist, um für SPC-Schutz in Frage zu kommen. Die Frage, was unter „geschützt“ zu verstehen ist, beschäftigt die europäischen Gerichte jedoch seit mehr als einem Jahrzehnt, insbesondere bei Arzneimitteln, die aus einer Kombination von Wirkstoffen bestehen.

In der Entscheidung C-121/17 (Teva gegen Gilead) entschied der EuGH, dass ein Kombinationsprodukt durch das Grundpatent geschützt ist, wenn:

(1) es „unter die durch das Patent geschützte Erfindung fällt“ und

(2) jeder Bestandteil der Kombination anhand sämtlicher Informationen des Grundpatents „spezifisch identifizierbar“ ist.

Ende 2024 entschied der EuGH zudem die verbundenen Rechtssachen C-119/22 und C-149/22. Dabei stellte der Gerichtshof klar, dass stets geprüft werden muss, ob ein Kombinationsprodukt „unter die Erfindung fällt“, um die Voraussetzungen des ersten Teils des Teva-Tests nach Artikel 3(a) zu erfüllen.
Diese Prüfung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob das Produkt auch den zweiten Teil des Tests erfüllt und ausdrücklich in den Patentansprüchen genannt wird.

Die Entscheidung brachte ein gewisses Maß an Klarheit, da frühere Urteile, insbesondere C-650/17 (Royalty Pharma), Zweifel daran aufkommen ließen, ob die Einhaltung des ersten Teils des Tests weiterhin erforderlich ist. Der Gerichtshof ließ jedoch offen, welches Beweisniveau im Grundpatent vorhanden sein muss, um zu zeigen, dass ein Kombinationsprodukt den ersten Teil des Teva-Tests erfüllt.
Insbesondere äußerte sich der EuGH nicht dazu, ob Daten zu den Wirkungen der Kombination im Vergleich zum Einzelwirkstoff im Patent enthalten sein müssen oder ob eine bloße, nicht belegte Aussage ausreichend ist.

Reicht eine bloße Aussage aus? Frankreich und Österreich sagen Ja …

Die Frage, welches Maß an unterstützenden Informationen erforderlich ist, um den ersten Teil des Teva-Tests zu erfüllen, wurde 2025 von nationalen Gerichten geprüft. In Frankreich und Österreich befassten sich die Gerichte mit SPCs für das zugelassene Kombinationsprodukt Odefsey®, das die Wirkstoffe Rilpivirin-Hydrochlorid, Emtricitabin und Tenofoviralafenamid enthält. Das Grundpatent (EP 1632232B3) beanspruchte nach einer zentralen Beschränkung eine feste pharmazeutische Zusammensetzung mit Rilpivirin-Hydrochlorid sowie Kombinationen mit anderen antiretroviralen Wirkstoffen, wobei Emtricitabin und Tenofovir ausdrücklich genannt wurden.

Im Grundpatent waren keine unterstützenden Daten zu einer bestimmten Kombination enthalten. Die Patentschrift enthielt jedoch folgende Aussage:

„Durch die Verabreichung der Verbindungen der vorliegenden Erfindung zusammen mit anderen antiviralen Wirkstoffen, die auf unterschiedliche Ereignisse im viralen Lebenszyklus abzielen, kann die therapeutische Wirkung dieser Verbindungen verstärkt werden. Die oben beschriebenen Kombinationstherapien entfalten einen synergistischen Effekt bei der Hemmung der HIV-Replikation, da jede Komponente der Kombination an einer anderen Stelle der HIV-Replikation wirkt. Der Einsatz solcher Kombinationen kann die Dosierung eines herkömmlichen antiretroviralen Wirkstoffs reduzieren, die erforderlich wäre, um eine bestimmte therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu erzielen, verglichen mit der Verabreichung als Monotherapie. Diese Kombinationen können die Nebenwirkungen einer herkömmlichen antiretroviralen Monotherapie verringern oder beseitigen, ohne die antivirale Aktivität der Wirkstoffe zu beeinträchtigen. Sie können zudem das Risiko von Resistenzen gegenüber Einzelwirkstofftherapien senken und gleichzeitig die damit verbundene Toxizität minimieren. Darüber hinaus können sie die Wirksamkeit des herkömmlichen Wirkstoffs erhöhen, ohne die damit verbundene Toxizität zu steigern.“

Die französischen und österreichischen Patentämter lehnten beide SPC-Anträge ab, da ihrer Ansicht nach weder der erste noch der zweite Teil des Teva-Tests im Sinne von Artikel 3(a) erfüllt war. In den jeweiligen Berufungsverfahren hoben die Gerichte diese Entscheidungen jedoch auf und kamen zu dem Schluss, dass beide Voraussetzungen erfüllt seien. Beide Gerichte stellten fest, dass das Grundpatent einen synergistischen Effekt der Kombination vorsieht und dass das Fehlen unterstützender Daten hierfür unerheblich sei.

Doch Schweden sagt nein …

  • In Schweden prüfte das Gericht ein SPC für das Produkt Xigduo®, das die Wirkstoffe Dapagliflozin und Metformin kombiniert. Das Grundpatent (EP1506211B1) beanspruchte Dapagliflozin sowie allgemein Kombinationen mit anderen Antidiabetika und nannte Metformin ausdrücklich als möglichen Kombinationspartner.
  • Auch hier enthielt das Grundpatent keine unterstützenden Daten für eine konkrete Kombination. Die Beschreibung enthielt jedoch folgende Aussage:

„Es wird angenommen, dass die Verwendung von Dapagliflozin in Kombination mit einem, zwei, drei oder mehr weiteren antidiabetischen Wirkstoffen zu antihyperglykämischen Ergebnissen führt, die größer sind als die mit jedem dieser Arzneimittel allein erreichbaren Ergebnisse und größer als die addierten antihyperglykämischen Wirkungen dieser Arzneimittel.“

  • Das schwedische Patentamt hatte den SPC-Antrag zunächst zurückgewiesen. Nach der EuGH-Entscheidung in den Rechtssachen C-119/22 und C-149/22 wies das schwedische Berufungsgericht die Berufung des Anmelders jedoch zurück. Das Gericht sah den zweiten Teil des Teva-Tests als erfüllt an, nicht jedoch den ersten. Zwar verwies es auf die oben genannte Aussage in der Patentschrift, bewertete diese jedoch lediglich als Annahme, die durch keinerlei Daten gestützt werde.

Nächste Schritte und Praxishinweise

Es lässt sich argumentieren, dass die Aussage im Rilpivirin-Grundpatent eine mechanistische Begründung dafür liefert, warum von Kombinationsprodukten, insbesondere solchen mit einem anderen Wirkmechanismus als Rilpivirin, eine höhere Wirksamkeit und/oder Sicherheit gegenüber dem Monoprodukt erwartet werden kann. Damit vermittelt sie dem Fachmann eine konkretere technische Lehre als die deutlich kürzere Aussage zu Kombinationsprodukten im Dapagliflozin-Grundpatent.

Dennoch haben nationale Gerichte inzwischen unterschiedliche Entscheidungen zur SPC-Fähigkeit von Kombinationsprodukten getroffen, obwohl keines der Grundpatente für die jeweiligen Monoprodukte Daten enthielt, die belegen, dass die Kombination „unter die Erfindung“ des Grundpatents fällt. Vor diesem Hintergrund könnte eine weitere Vorlage an den EuGH erforderlich sein, um zu klären, ob Daten in der Patentschrift notwendig sind, damit der erste Teil des Teva-Tests erfüllt wird. Sollte der EuGH bei einer zukünftigen Vorlage eine strengere Auffassung vertreten und eine mechanistische Erklärung als unzureichend ansehen, könnte es schwierig werden, SPCs für Kombinationen auf Grundpatente ohne unterstützende Daten zu stützen. Wir werden die weitere Rechtsprechungsentwicklung beobachten und über mögliche neue Vorlagen berichten.

Wir empfehlen, soweit möglich, in allen Anmeldungen zu Wirkstoffkombinationen relevante unterstützende Daten aufzunehmen, um spätere SPC-Anmeldungen für Kombinationen zu unterstützen. Dabei sind nicht zwingend vollständige klinische Studiendaten erforderlich; in-vitro- oder präklinische Daten können ausreichend sein, sofern sie einen Effekt der Kombination belegen.

Sind zum Zeitpunkt der Einreichung der Monoprodukt-Anmeldung keine unterstützenden Daten verfügbar, kann es sinnvoll sein, auf Kombinationsformulierungen in dieser Anmeldung vollständig zu verzichten und diese stattdessen einer separaten Anmeldung vorzubehalten, die speziell auf Kombinationen gerichtet ist. Wenn möglich, sollte eine solche Anmeldung vor der Veröffentlichung der Monoprodukt-Anmeldung eingereicht werden. Erstens wäre die frühere Monoprodukt-Anmeldung nach der Praxis des EPA gegenüber der späteren Kombinationsanmeldung dann nur hinsichtlich der Neuheit zitierbar. Zweitens wird dadurch das Risiko verringert, dass Wettbewerber nach Veröffentlichung der Monoprodukt-Anmeldung eigene Patentanmeldungen für entsprechende Kombinationen einreichen.


Dieser Artikel wurde von Garreth Duncan, Partner sowie europäischem und britischem Patentanwalt, verfasst.

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