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AGRITECH + IP

Agritech Thymes: Ein Überblick über den Schutz gentechnisch veränderter Pflanzen

September 2025

Zu Beginn einer neuen Jahreszeit ist es an der Zeit, sich erneut mit dem aktuellen Stand des Schutzes von „Essentially Derived Varieties, EDVs“ und Pflanzen, die aus neuen Genomtechniken (New Genomic Techniques, NGTs) hervorgegangen sind, zu befassen.

Die „Züchterausnahme” ermöglicht die Entwicklung neuer Sorten aus einer geschützten Sorte, ohne dass das ursprüngliche Sortenschutzrecht abgelaufen sein muss. Wenn die neue Sorte unter die unten aufgeführte Definition einer EDV fällt, benötigt ihr Eigentümer die Genehmigung des ursprünglichen Sortenschutzrechtsinhabers, um sie zu vermarkten, wodurch dem Sortenschutzrechtsinhaber eine gewisse wirtschaftliche Entschädigung gewährt wird. Wenn ein Dritter, beispielsweise ein anderer Züchter, diese EDV nutzen möchte, benötigt er die Genehmigung sowohl des PVR-Inhabers als auch des neuen EDV-Inhabers. Jede neue EDV kann selbst durch ein PVR geschützt werden, sofern sie die Anforderungen an Stabilität, Einheitlichkeit und Unterscheidbarkeit erfüllt.

Zur Erinnerung: Eine EDV ist eine Pflanze, die „überwiegend“ von der ursprünglichen Sorte abgeleitet ist – das bedeutet, dass sie mehr vom Genom der ursprünglichen Sorte enthält, von der sie abgeleitet ist, als bei einer normalen Kreuzung zu erwarten wäre. Sie muss auch die Ausprägung der „wesentlichen Merkmale“ der ursprünglichen Sorte beibehalten und sich von der ursprünglichen Sorte durch ein oder mehrere Merkmale, die genau beschrieben werden können, „unterscheiden“.

Natürlich kann eine EDV zur Erzeugung weiterer EDVs verwendet werden. Bei der Betrachtung des Schutzes ist jedoch zu beachten, dass sich das Sortenschutzrecht nur auf die erste „Generation” von EDVs erstreckt. Wenn also eine Partei plant, eine aus einer früheren EDV erzeugte EDV zu verwenden, benötigt sie die Genehmigung des ursprünglichen PVR-Inhabers (bis zum Erlöschen des PVR) und des Inhabers der letzten EDV, von der sie abgeleitet ist, wenn diese durch ein PVR geschützt ist, jedoch nicht die Genehmigung der Inhaber der dazwischenliegenden EDVs. Dies wird interessant, wenn wir uns ansehen, wie neue Genomtechniken zur Erzeugung neuer Pflanzensorten eingesetzt werden.

Defra und UPOV haben anerkannt, dass ein EDV aus der ursprünglichen Sorte durch Methoden wie Gentechnik, einschließlich Präzisionszüchtungstechniken, erzeugt werden kann. Im Jahr 2023 veröffentlichte UPOV jedoch unverbindliche Erläuterungen, in denen vorgeschlagen wurde, dass ein EDV nicht vollständig die wesentlichen Merkmale der ursprünglichen Sorte aufweisen muss, solange die fehlenden wesentlichen Merkmale auf den Vorgang der Ableitung zurückzuführen sind. Diese Erläuterungen wurden so interpretiert, dass sie die Definition einer EDV erweitern, um Nachkommenpflanzen einzuschließen, die nicht alle wesentlichen Merkmale mit der ursprünglichen Sorte teilen. Da das ursprüngliche Sortenschutzrecht Schutz für die EDV der ersten Generation, nicht jedoch für intermediäre EDVs bietet, würde sich der effektive Schutzumfang des Sortenschutzrechts verringern, wenn alle NGT-Pflanzen unter die Definition einer EDV fallen würden, da eine größere Anzahl geneditierter Pflanzen unter eine intermediäre EDV-Kategorie fallen könnte.

Mehr als ein Jahr nach Veröffentlichung der Erläuterungen besteht in der Branche weiterhin Unsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Sortenschutzes für präzisionsgezüchtete EDV.

Darüber hinaus wurden weitere Gespräche über die Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens für NGT-Pflanzen kürzlich eingestellt, da sich die Parteien in mehreren Fragen, darunter die Kennzeichnung von NGT-Pflanzen, nicht einigen konnten. Es bleibt zu hoffen, dass während der dänischen Ratspräsidentschaft in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 eine Einigung erzielt und die vorgeschlagene Verordnung fertiggestellt wird.

Vorerst empfiehlt HGF weiterhin, die bestehenden Patent- und Sortenschutzanmeldungsstrategien fortzusetzen.


Dieser Artikel wurde von Partnerin und Patentanwältin Punita Shah verfasst.

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