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Benennung eines technischen Standards als Marke

Februar 2025

UMV Art. 7 (1) (c) und Art. 7 (1) (b)  – DASH

  1. Die Bezeichnung „DASH“ des technischen Standards/Protokolls/Formats für das Streaming von Daten im Internet stellt eine beschreibende Sachangabe in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 dar, die sich auf Streaming/Übertragung/Verbreitung von Daten oder auf eine ihrer Eigenschaften beziehen.
  1. Eine Marke, die in einer bestimmten Branche für eine bestimmte Technologie oder einen bestimmten Standard rein beschreibend ist, wird nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen in der gleichen Branche wahrgenommen, auch wenn das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. (Leitsätze von Patentanwalt Ganahl und Rechtsanwältin Saladin)

EUIPO, Entsch. vom 4. Januar 2024 – R 2512/2022-5

Anmerkung

Die vorliegende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Januar 2024 (Aktenzeichen R 2512/2022-5) betrifft die Frage der Bewertung der Schutzfähigkeit eines Zeichens, welches mit einer Bezeichnung eines technischen Standards kollidiert. Konkret wurde die Unionsmarke Nr. 013926928 „DASH“ (Wortmarke) am 8. April 2015 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 angemeldet und am 29. Juli 2017 in das Register des EUIPO eingetragen.

Demgegenüber stellt das Zeichen „DASH“ die Abkürzung für „Dynamic Adaptive Streaming over http” dar, welche ein Standard/Protokoll/Format für das Streaming von Daten über das Internet bezeichnet (ISO/IEC 23009-1).

Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte insofern mit der vorliegenden Entscheidung bewertet, inwieweit ein Zeichen, das mit der Bezeichnung eines technischen Standards übereinstimmt, als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe qualifiziert werden kann.

Es wurde davon ausgegangen, dass die Bedeutung von „DASH“ nur dem Fachpublikum im Bereich IT und Kommunikation bekannt ist, aber nicht der breiten Öffentlichkeit, also den Endverbrauchern.

Die erstinstanzliche Nichtigkeitsabteilung des EUIPO ging davon aus, dass sich nur ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an ein Fachpublikum richtet, was sie anhand der Spezifikationen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der Marke „DASH“ beurteilte.

Dagegen vertritt die Beschwerdekammer die Auffassung, dass sich alle Waren und Dienstleistungen der Marke „DASH“ potenziell auf die Offenlegung von Daten durch Streaming, Übertragung, Verbreitung oder anderweitiges Bereitstellen von Daten zu beziehen scheinen. Insofern gibt es nach Ansicht der Kammer auch keinen offensichtlichen Grund oder einen Beweis, anzunehmen, dass sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht auf den technischen Standard, nämlich „DASH“ beziehen, welcher ein Standard/Protokoll/Format für das Streaming von Daten über das Internet bezeichnet.

Die Beschwerdekammer ist der Auffassung , dass alle Waren und Dienstleistungen sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch das Fachpublikum ansprechen.

Insofern ist es ausreichend, dass die angesprochenen Fachkreise das Zeichen tatsächlich oder potentiell als Beschreibung für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 wahrnehmen können, nämlich, dass sich diese Waren und Dienstleistungen auf Streaming/Übertragung/Verbreitung von Daten oder auf eine ihrer Eigenschaften (Art, Verwendungszweck oder Typ eines Standards/Protokolls/Formats, um Daten bereitzustellen) beziehen.

In Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens „DASH“ führt die Beschwerdekammer aus, dass die angegriffene Unionsmarke „DASH“ eine rein beschreibende Sachangabe in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt ihres Anmeldetages darstellt. Wenn die angesprochenen Fachkreise mit der angegriffenen Marke konfrontiert werden, werden sie umgehend daran denken, dass sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen auf die Benutzung des „DASH“ Standards/Protokolls/Formats für das Streaming von Daten über das Internet beziehen.

Auch wenn das Zeichen „DASH“ nicht direkt beschreibend für bestimmte alternative Datenübertragungswege ist, so wird dennoch der angesprochene Verkehrskreis nicht davon ausgehen, dass der technische Standard „DASH“ auf die Herkunft eines Unternehmens hinweist.

Eine Marke, die in einer bestimmten Branche für eine bestimmte Technologie oder einen bestimmten Standard rein beschreibend ist, wird nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen in der gleichen Branche wahrgenommen, auch wenn das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Grund hierfür ist, dass der angesprochene Verkehrskreis, einschließlich des Fachpublikums, das Zeichen als beschreibende Sachangabe in dieser Branche wahrnehmen wird und nicht als Herkunftshinweis.

Dies verstehen wir dahingehend, dass selbst für den Fall, dass die Bezeichnung des Standards für bestimmte Waren und Dienstleistungen innerhalb dieser Branche nicht beschreibend sein sollte, der Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Branche trotzdem die Unterscheidungskraft abgesprochen werden muss.

Die Beschwerdekammer des EUIPO hat den Fall nun zur erneuten Prüfung an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen.

Update:

Die Beschwerdekammer des EUIPO hat den Fall zur erneuten Prüfung an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen.

Mit Entscheidung vom 24. September 2024 (Aktenzeichen 000022722 C) hat die Nichtigkeitsabteilung die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt.

 Das Verfahren ist aufgrund eines geltend gemachten Hilfsantrags, wonach die Marke „DASH“ Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe, noch anhängig.

Patentanwalt Bernhard Ganahl und Rechtsanwältin Julia Saladin,  beide HGF Europe LLP, München.


Dieser Artikel wurde von Partner & Patentanwalt Bernhard Ganahl und Rechtsanwältin Julia Saladin verfasst.

Der Artikel wurde in der Ausgabe 03/2024 der „Mitteilungen der deutschen Patentanwälte“ veröffentlicht und um das Update erweitert. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Webseite: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte – Heft 3|2024

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