< Zurück zu den aktuellen Neuigkeiten & Events

Neuigkeiten

Benennung eines technischen Standards als Marke

Februar 2025

UMV Art. 7 (1) (c) und Art. 7 (1) (b)  – DASH

  1. Die Bezeichnung „DASH“ des technischen Standards/Protokolls/Formats für das Streaming von Daten im Internet stellt eine beschreibende Sachangabe in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 dar, die sich auf Streaming/Übertragung/Verbreitung von Daten oder auf eine ihrer Eigenschaften beziehen.
  1. Eine Marke, die in einer bestimmten Branche für eine bestimmte Technologie oder einen bestimmten Standard rein beschreibend ist, wird nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen in der gleichen Branche wahrgenommen, auch wenn das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. (Leitsätze von Patentanwalt Ganahl und Rechtsanwältin Saladin)

EUIPO, Entsch. vom 4. Januar 2024 – R 2512/2022-5

Anmerkung

Die vorliegende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Januar 2024 (Aktenzeichen R 2512/2022-5) betrifft die Frage der Bewertung der Schutzfähigkeit eines Zeichens, welches mit einer Bezeichnung eines technischen Standards kollidiert. Konkret wurde die Unionsmarke Nr. 013926928 „DASH“ (Wortmarke) am 8. April 2015 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 angemeldet und am 29. Juli 2017 in das Register des EUIPO eingetragen.

Demgegenüber stellt das Zeichen „DASH“ die Abkürzung für „Dynamic Adaptive Streaming over http” dar, welche ein Standard/Protokoll/Format für das Streaming von Daten über das Internet bezeichnet (ISO/IEC 23009-1).

Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte insofern mit der vorliegenden Entscheidung bewertet, inwieweit ein Zeichen, das mit der Bezeichnung eines technischen Standards übereinstimmt, als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe qualifiziert werden kann.

Es wurde davon ausgegangen, dass die Bedeutung von „DASH“ nur dem Fachpublikum im Bereich IT und Kommunikation bekannt ist, aber nicht der breiten Öffentlichkeit, also den Endverbrauchern.

Die erstinstanzliche Nichtigkeitsabteilung des EUIPO ging davon aus, dass sich nur ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an ein Fachpublikum richtet, was sie anhand der Spezifikationen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der Marke „DASH“ beurteilte.

Dagegen vertritt die Beschwerdekammer die Auffassung, dass sich alle Waren und Dienstleistungen der Marke „DASH“ potenziell auf die Offenlegung von Daten durch Streaming, Übertragung, Verbreitung oder anderweitiges Bereitstellen von Daten zu beziehen scheinen. Insofern gibt es nach Ansicht der Kammer auch keinen offensichtlichen Grund oder einen Beweis, anzunehmen, dass sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht auf den technischen Standard, nämlich „DASH“ beziehen, welcher ein Standard/Protokoll/Format für das Streaming von Daten über das Internet bezeichnet.

Die Beschwerdekammer ist der Auffassung , dass alle Waren und Dienstleistungen sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch das Fachpublikum ansprechen.

Insofern ist es ausreichend, dass die angesprochenen Fachkreise das Zeichen tatsächlich oder potentiell als Beschreibung für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 wahrnehmen können, nämlich, dass sich diese Waren und Dienstleistungen auf Streaming/Übertragung/Verbreitung von Daten oder auf eine ihrer Eigenschaften (Art, Verwendungszweck oder Typ eines Standards/Protokolls/Formats, um Daten bereitzustellen) beziehen.

In Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens „DASH“ führt die Beschwerdekammer aus, dass die angegriffene Unionsmarke „DASH“ eine rein beschreibende Sachangabe in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt ihres Anmeldetages darstellt. Wenn die angesprochenen Fachkreise mit der angegriffenen Marke konfrontiert werden, werden sie umgehend daran denken, dass sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen auf die Benutzung des „DASH“ Standards/Protokolls/Formats für das Streaming von Daten über das Internet beziehen.

Auch wenn das Zeichen „DASH“ nicht direkt beschreibend für bestimmte alternative Datenübertragungswege ist, so wird dennoch der angesprochene Verkehrskreis nicht davon ausgehen, dass der technische Standard „DASH“ auf die Herkunft eines Unternehmens hinweist.

Eine Marke, die in einer bestimmten Branche für eine bestimmte Technologie oder einen bestimmten Standard rein beschreibend ist, wird nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen in der gleichen Branche wahrgenommen, auch wenn das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Grund hierfür ist, dass der angesprochene Verkehrskreis, einschließlich des Fachpublikums, das Zeichen als beschreibende Sachangabe in dieser Branche wahrnehmen wird und nicht als Herkunftshinweis.

Dies verstehen wir dahingehend, dass selbst für den Fall, dass die Bezeichnung des Standards für bestimmte Waren und Dienstleistungen innerhalb dieser Branche nicht beschreibend sein sollte, der Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Branche trotzdem die Unterscheidungskraft abgesprochen werden muss.

Die Beschwerdekammer des EUIPO hat den Fall nun zur erneuten Prüfung an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen.

Update:

Die Beschwerdekammer des EUIPO hat den Fall zur erneuten Prüfung an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen.

Mit Entscheidung vom 24. September 2024 (Aktenzeichen 000022722 C) hat die Nichtigkeitsabteilung die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt.

 Das Verfahren ist aufgrund eines geltend gemachten Hilfsantrags, wonach die Marke „DASH“ Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe, noch anhängig.

Patentanwalt Bernhard Ganahl und Rechtsanwältin Julia Saladin,  beide HGF Europe LLP, München.


Dieser Artikel wurde von Partner & Patentanwalt Bernhard Ganahl und Rechtsanwältin Julia Saladin verfasst.

Der Artikel wurde in der Ausgabe 03/2024 der „Mitteilungen der deutschen Patentanwälte“ veröffentlicht und um das Update erweitert. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Webseite: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte – Heft 3|2024

Aktuelle Neuigkeiten

The Antibody Series #3 | Beitrag Nr. 3: Codenamen von Antikörpern in Ansprüchen: Warum „ACZ885” nicht ausreicht, um den Antikörper zu definieren

          Die Beschwerdekammern des EPA (BoA) sind die Berufungsinstanz, die Entscheidungen des EPA überprüft. In diesem Fall prüften sie einen Anspruch, der einen Antikörper anhand eines …

Weiterlesen

Unlocking the Soil Microbiome: Driving Agritech Innovation in the UK

The UK offers an ideal platform for harnessing the untapped potential of soil and plant microorganisms. Although much of my professional experience has focused on the human microbiome, I have …

Weiterlesen

EU Agrees on NGT Plant Regulation: What It Means for Patents and Licensing

The European Parliament and Council have reached a provisional agreement for plants developed using New Genomic Techniques (NGTs) – below we summarise the main points and set out the requirements …

Weiterlesen

When Retail Branding Meets Politics

(Inter IKEA Systems v Algemeen Vlaams Belang (Case C‑298/23) In November 2022, the Flemish political party Vlaams Belang presented its “IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders” (“Immigration Really Can Be Different”). …

Weiterlesen

Büro geschlossen – Dezember 2025 / Januar 2026

HGF Büro geschlossen – Dezember 2025 / Januar 2026   UK Donnerstag, 25. und Freitag, 26. Dezember 2025 GESCHLOSSEN Donnerstag, 1. Januar 2026* GESCHLOSSEN * Freitag, 2. Januar 2026 – …

Weiterlesen

Oft kopiert, nie erreicht: Wann werden Alltagsgegenstände zum Gegenstand des Urheberrechts?

Die Grenze zwischen „reinen“ Kunstwerken und bloßen Gebrauchsgegenständen – Können ikonische, aber alltägliche Produkte urheberrechtlich geschützt werden? Die obige Frage wurde vom Generalanwalt in den verbundenen Rechtssachen C‑580/23 und C‑795/23 …

Weiterlesen

T 0883/23: Dosierungsansprüche und ihr Anspruch auf Priorität, wenn in der Prioritätsanmeldung nur das Protokoll der klinischen Studie offengelegt wurde

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) des EPA entschied die BoA, dass Ansprüche, die auf eine Kombination von pharmazeutischen Wirkstoffen (APIs) in bestimmten Dosen gerichtet sind, keinen Anspruch …

Weiterlesen

Das Ende des Brexit-Überhangs für Marken: Überprüfung, Neuanmeldung und Widerruf.

Am 31. Dezember 2025 sind fünf Jahre seit dem Ende der Brexit-Übergangsperiode am 31. Dezember 2020 vergangen. Warum ist das relevant? Für im Vereinigten Königreich geklonte Markenregistrierungen, die infolge des …

Weiterlesen