Published Oktober 2026
Nur eine Frage der Semantik? Die Patentierung von KI-Erfindungen nach der „Emotional Perception“-Affäre
Die „Emotional Perception“-Affäre hat sich zu einem wegweisenden Fall für die Patentierung von KI-Erfindungen im Vereinigten Königreich entwickelt. Vor allem hat das Urteil des Obersten Gerichtshofs1 vom Februar 2026 die Prüfung gemischter Erfindungen im Allgemeinen reformiert, d. h. von Erfindungen, die eine „Mischung“ aus technischen und nichttechnischen Merkmalen enthalten.
Die jüngste Stellungnahme des britischen Patent- und Markenamts (UK IPO) zu diesem Thema erfolgte in der am 1. Oktober 2026 erlassenen Patententscheidung O/0894/262. Im Folgenden erörtern wir diese Entscheidung und ihre Auswirkungen auf KI-bezogene Erfindungen.
Der bisherige Sachverhalt
Die fragliche britische Patentanmeldung betraf die Verwendung eines künstlichen neuronalen Netzwerks (KNN) zur Empfehlung von Mediendateien auf der Grundlage „semantischer“ Ähnlichkeiten zwischen den Dateien, die sich aus messbaren Eigenschaften der Dateien ableiten.
Die Anmeldung wurde ursprünglich vom UK IPO abgelehnt, da sie gemäß § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes von 1977 als „Computerprogramm als solches“ ausgeschlossen war (d. h., dieser Paragraf enthält eine nicht erschöpfende Liste von Kategorien ausgeschlossener oder nichttechnischer Gegenstände).
Eine Reihe von Rechtsmitteln führte dazu, dass der Fall bis vor den Obersten Gerichtshof gelangte, wo schließlich entschieden wurde, dass das UK IPO neue Leitlinien für die Prüfung der Patentierbarkeit von KI- und anderen gemischten Erfindungen anwenden sollte. Die neuen Leitlinien kombinieren den vom Europäischen Patentamt (EPA) verwendeten „Two-Hurdle“- und „Intermediate-Step“-Ansatz mit dem bestehenden britischen Ansatz zur Prüfung der erfinderischen Tätigkeit (d. h. dem „Pozzoli“-Test).
Der Fall wurde daraufhin zur erneuten Prüfung gemäß den neuen Leitlinien an das UK IPO zurückverwiesen. Diese erneute Prüfung führte schließlich zu einer weiteren Anhörung vor dem UK IPO im August 2026 und endete mit der in der vergangenen Woche ergangenen Entscheidung (O/0894/26).
Der neue Ansatz des UK IPO
Obwohl die Anmeldung erneut zurückgewiesen wurde, ist die Entscheidung besonders interessant, da sie eines der frühesten detaillierten Beispiele dafür liefert, wie das UK IPO den neuen britischen Ansatz bei der Prüfung von KI- und computerimplementierten Erfindungen anwendet.
Einer der bemerkenswertesten Aspekte der Entscheidung ist die schlichte Art und Weise, in der der Anhörungsbeauftragte den „Zwischenschritt“ angewandt hat, bei dem Merkmale des Anspruchs ermittelt werden, die zum technischen Charakter des Anspruchs beitragen. Dies geschieht, um Merkmale, die nicht zum technischen Charakter beitragen, entweder vor der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit oder im Rahmen dieser Prüfung wirksam herauszufiltern.
Dieser Zwischenschritt wurde vom Anhörungsbeauftragten wie folgt durchgeführt:
„Gehen Sie nacheinander jedes Merkmal des Anspruchs durch und entscheiden Sie, ob es sich um Folgendes handelt:
- ein technisches Merkmal, das zum technischen Charakter des Anspruchs beiträgt;
- ein technisches Merkmal, das nicht zum technischen Charakter des Anspruchs beiträgt;
iii. ein nichttechnisches Merkmal, das dennoch zum technischen Charakter des Anspruchs beiträgt;
- ein nichttechnisches Merkmal, das nicht zum technischen Charakter des Anspruchs beiträgt;
Auch wenn es nicht einfach ist, den technischen Charakter vor den Schritten (i–iv) eindeutig zu identifizieren, lassen sich die Merkmale dennoch wie oben beschrieben kategorisieren, indem man fragt, ob sie etwas Technisches zum Anspruch beitragen.“
Nach den neuen Leitlinien können nur jene Merkmale, die unter die Kategorien (i) und (iii) fallen, als Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit angesehen werden. In der vorliegenden Entscheidung führte der Anhörungsbeauftragte diesen Filterungsschritt durch, bevor er die erfinderische Tätigkeit prüfte. Nach Ausschluss nichttechnischer Merkmale (darunter unter anderem die Tatsache, dass die ausgegebenen Dateien „semantisch besser“ sind) wurde der technische Charakter der Erfindung wie folgt definiert: „Computerhardware, auf der ein Programm läuft, das eine Datei auswählt und ausgibt“.
Die Anmeldung scheiterte dann kurz nach dem „Zwischenschritt“, da diese weit gefasste Definition angesichts des allgemeinen Fachwissens als eindeutig naheliegend angesehen wurde. Somit fehlte in der Entscheidung eine inhaltliche Erörterung des Stands der Technik.
Der Anhörungsbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass es bei Vorliegen eines aussagekräftigen Stands der Technik manchmal effizienter sein könne, zunächst die unterscheidenden Merkmale zu identifizieren und erst danach zu prüfen, ob diese Merkmale zum technischen Charakter beitragen. Für Fachleute aus dem Patentwesen ist es interessant, dass das UK IPO bei der Anwendung des neuen Ansatzes offenbar flexibel vorgeht, auch wenn es aufschlussreich gewesen wäre, diesen potenziell komplexeren Ansatz im vorliegenden Fall angewendet zu sehen.
Eine Frage der Semantik?
Das Schicksal dieses konkreten Falls hing davon ab, ob die Ausgabe einer semantisch besseren Datei als technisch oder nichttechnisch anzusehen war.
Der Anhörungsbeauftragte konzentrierte sich auf die Bedeutung der Begriffe „semantisch“ und „Semantik“ und stützte sich dabei sowohl auf Wörterbuchdefinitionen als auch auf Erläuterungen in der Patentschrift, um festzustellen, was mit dem Begriff tatsächlich gemeint war. Der Anhörungsbeauftragte kam zu dem Schluss, dass diese Verbesserung nichttechnischer Natur sei, da sie nur in einem subjektiven, psychologischen Sinne „besser“ sei, wie es ein Mensch verstehen würde.
Für Fachleute aus dem Patentwesen bekräftigt dies die europäische Sichtweise darauf, was als technisch und was als nichttechnisch gilt. Die bloße Beschreibung einer KI-Ausgabe als aussagekräftiger, relevanter oder semantisch besser abgestimmt dürfte bei der britischen Patentprüfung kaum überzeugend sein. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass ein KI-System ein Ergebnis liefert, das Menschen als besser ansehen könnten, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Verbesserung technischer Natur ist. Stattdessen sollten die Verfasser bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung weiter nachhaken, um etwaige weitere technische Wirkungen der Erfindung zu identifizieren und hervorzuheben – beispielsweise hinsichtlich ihrer Anwendung in einem Technikgebiet oder für einen technischen Zweck oder hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anpassung an die Hardware oder das Netzwerk, auf dem sie läuft.
Wichtige Erkenntnisse
Diese Entscheidung liefert einen nützlichen ersten Hinweis darauf, wie das UK IPO den Ansatz nach dem Fall „Emotional Perception“ bei der Prüfung der Patentierbarkeit anzuwenden gedenkt. Die Begründung des Anhörungsbeauftragten macht deutlich, dass sich Anmelder nicht allein auf die Behauptung verlassen sollten, ein KI-Tool erzeuge einfach aussagekräftigere, relevantere oder genauere Ergebnisse. Stattdessen sollten Patentanmeldungen weitere technische Wirkungen, die sich aus der Erfindung ergeben, klar identifizieren und hervorheben. Ohne Merkmale, die wesentlich zum technischen Charakter beitragen, könnte ein Anspruch auf Verbesserungen bei KI-generierten Inhalten eher als semantisches Problem denn als Frage der Patentierbarkeit abgetan werden.