Können ausländische Hersteller der weitreichenden Zuständigkeit des EPG entgehen?

Published September 2026

Können ausländische Hersteller der weitreichenden Zuständigkeit des EPG entgehen?

In den drei Jahren seit seiner Arbeitsaufnahme hat sich das Einheitliche Patentgericht (EPG) als führendes Forum für paneuropäische Patentstreitigkeiten etabliert. Mehrere Entscheidungen haben wichtige Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Reichweite der sogenannten „Long-Arm Jurisdiction“ des Gerichts aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund müssen Hersteller mit Sitz außerhalb Europas ihre Tätigkeiten in Europa nun sorgfältig prüfen. Die Art und Weise, wie sie ihre europäischen Vertriebsstrukturen, Lieferketten, regulatorischen Funktionen und Konzerngesellschaften organisieren, kann dazu führen, dass eine einzige EPG-Klage auch Handlungen in Nicht-EPG-Staaten wie Spanien, Polen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich erfasst. Jüngste Entscheidungen zeigen, dass die gesellschaftsrechtliche und operative Struktur eines Konzerns die geografische Reichweite eines Rechtsstreits bestimmen kann. Gleichzeitig bedeutet die noch anhängige Vorlage an den EuGH in Dyson v Dreame [1], dass ein Teil dieses Bildes weiterhin ungeklärt ist. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Auswirkungen, die die weitreichende Zuständigkeit des EPG auf Unternehmen mit Sitz außerhalb Europas, beispielsweise in den USA oder China, haben kann.

Zur Einordnung: Der rechtliche Rahmen der weitreichenden Zuständigkeit des EPG 

Nach der wegweisenden Entscheidung des EuGH in BSH Hausgeräte v Electrolux hat das EPG die dort entwickelten Grundsätze rasch übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das EPG über Verletzungen nationaler Teile eines europäischen Patents außerhalb des EPG-Gebiets entscheiden, etwa im Vereinigten Königreich, und Rechtsbehelfe gewähren, einschließlich Schadensersatz und Unterlassungsverfügungen, die Handlungen in Staaten betreffen, die dem EPG-System nicht beigetreten sind. Dies wird gemeinhin als „Long-Arm Jurisdiction“ beziehungsweise als weitreichende Zuständigkeit des EPG bezeichnet.

Zur Einordnung der wesentlichen Aspekte dieser weitreichenden Zuständigkeit lohnt sich zunächst ein Blick auf die verschiedenen Kategorien europäischer Staaten:

  • EPG-Staaten: EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) unterzeichnet und vollständig ratifiziert haben. Derzeit gibt es 18 solcher Staaten, und das EPG ist zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags nur in diesen 18 Ländern in Kraft. Beispiele sind Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Italien.
    • EU- oder Lugano-Staaten außerhalb des EPG:
    • Lugano-Staaten außerhalb sowohl der EU als auch des EPG, zum Beispiel Island, Norwegen und die Schweiz;
    • EU-Mitgliedstaaten, die nicht am EPG teilnehmen, zum Beispiel Spanien, Polen und Kroatien;
  • EU-Mitgliedstaaten, die das EPGÜ unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, zum Beispiel Zypern, die Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Irland und die Slowakei.
  • Nicht-EU- und Nicht-EPG-Staaten: europäische Staaten, die weder zur EU beziehungsweise zum Lugano-System gehören noch dem EPG beigetreten sind. Beispiele sind das Vereinigte Königreich und die Türkei.
  • EPÜ-Staaten: Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Ein erteiltes europäisches Patent kann in jedem EPÜ-Staat validiert werden. Zu den EPÜ-Staaten gehören alle vorgenannten Länder.

Der zentrale Grundsatz aus der Entscheidung des EuGH in BSH Hausgeräte v Electrolux, den das EPG übernommen hat, lautet, dass ein mutmaßlicher Patentverletzer vor den Gerichten des Staates verklagt werden kann, in dem er seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz des Beklagten in einem EPG-Staat, verfügt das EPG über internationale Zuständigkeit. Eine einzige Verletzungsklage kann dann Ansprüche wegen Verletzung nationaler Teile desselben europäischen Patents in mehreren EPÜ-Staaten umfassen, in denen das europäische Patent validiert wurde. Dies betrifft nicht nur EPG-Staaten, sondern auch EU- beziehungsweise Lugano- und Nicht-EPG-Staaten wie Spanien und die Schweiz sowie Nicht-EU- und Nicht-EPG-Staaten wie das Vereinigte Königreich und die Türkei.

Das EPG kann nationale Teile eines europäischen Patents außerhalb des EPG-Gebiets jedoch nicht für nichtig erklären. Erhebt der Beklagte im Verletzungsverfahren eine Nichtigkeitseinrede, kann das EPG daran gehindert sein, über die Rechtsbeständigkeit der Teile eines europäischen Patents zu entscheiden, die sich nicht auf EPG-Staaten beziehen. Die Gerichte des EU-Mitgliedstaats, für den das Patent erteilt wurde, sind ausschließlich für Entscheidungen über die Gültigkeit des Patents in diesem Staat zuständig. So haben beispielsweise die spanischen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit für die Gültigkeit des spanischen Teils des europäischen Patents. Übt das EPG seine weitreichende Zuständigkeit aus, sind Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren daher zwangsläufig voneinander getrennt. Da zwischen Rechtsbeständigkeit und Verletzung häufig ein Spannungsverhältnis besteht, kann dies mutmaßliche Verletzer in eine schwierige Lage bringen.

Die unterschiedlichen Fallkonstellationen, die sich aus dem Zusammenspiel dieser Regeln ergeben, wurden in den Leitsätzen der Berufungsentscheidung des EPG in Fujifilm v Kodak klar dargestellt. Diese Entscheidung hat die Diskussion von der Frage, ob das EPG über eine solche weitreichende Zuständigkeit verfügt, auf die Frage verlagert, wie diese Zuständigkeit ausgeübt werden soll und welche Grenzen ihr durch die Grundsätze der internationalen Rücksichtnahme (international comity) gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund betrachten wir verschiedene Situationen, in denen US-amerikanische oder chinesische Unternehmen in Europa tätig sind.

Risiko 1: Eine Konzerngesellschaft mit Sitz in einem EPG-Staat kann die Zuständigkeit des EPG begründen 

Der eindeutigste Weg zu einer erweiterten Zuständigkeit ist ein Beklagter mit Sitz in einem EPG-Staat. Ist beispielsweise eine deutsche Konzerngesellschaft für den Vertrieb in ganz Europa verantwortlich, kann ihr Sitz in Deutschland dazu führen, dass sie vor dem EPG nicht nur wegen angeblicher Patentverletzungen in EPG-Staaten, sondern auch wegen entsprechender Handlungen in Nicht-EPG-Staaten verklagt wird.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein US-amerikanisches oder chinesisches Unternehmen zwar in Europa tätig ist, jedoch nicht über eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem EPG-Staat. Denkbar wäre etwa eine Tätigkeit über eine irische Tochtergesellschaft. In diesem Fall könnte der Patentinhaber die weitreichende Zuständigkeit des EPG nach Artikel 4 Absatz 1 der Brüssel-Ia-Verordnung nicht nutzen, um Nicht-EPG-Staaten zu erfassen, da weder das US-amerikanische oder chinesische Unternehmen noch seine irische Tochtergesellschaft ihren Sitz in einem EPG-Staat haben. Zwar könnte der Patentinhaber versuchen, die Zuständigkeit über Artikel 7 Absatz 2 der Brüssel-Ia-Verordnung zu begründen, also über den Ort der behaupteten Patentverletzung. Eine auf diese Weise begründete Zuständigkeit wäre jedoch strikt auf das Gebiet der EPG-Staaten beschränkt.

Dies bestätigte das Berufungsgericht des EPG in Adobe v Keeex. Keeex hatte eine Verletzungsklage gegen mehrere US-amerikanische und irische Beklagte wegen behaupteter Verletzungen in EPG- und Nicht-EPG-Staaten erhoben, darunter die Schweiz, Spanien, das Vereinigte Königreich, Irland, Norwegen und Polen. Da keiner der Beklagten seinen Sitz in einem EPG-Staat hatte, bestätigte das Berufungsgericht, dass das EPG für die behaupteten Verletzungen in den Nicht-EPG-Staaten nicht zuständig war.

Für außereuropäische Unternehmen, die in Europa tätig sind, insbesondere in Nicht-EPG-Staaten wie dem Vereinigten Königreich, Irland, Spanien oder der Schweiz, kann es daher sinnvoll sein zu prüfen, ob Tätigkeiten in EPG-Staaten durch eine Tochtergesellschaft mit Sitz im EPG-Gebiet und Tätigkeiten in Nicht-EPG-Staaten durch eine Tochtergesellschaft außerhalb des EPG-Gebiets durchgeführt werden sollten. Dies könnte helfen zu verhindern, dass Patentverletzungsvorwürfe im Zusammenhang mit Tätigkeiten in Nicht-EPG-Staaten über die erweiterte Zuständigkeit des EPG in ein EPG-Verfahren einbezogen werden.

In Fujifilm v Kodak wollte Fujifilm die weitreichende Zuständigkeit des EPG nutzen, um eine Entscheidung über eine mögliche Verletzung im Vereinigten Königreich zu erlangen. Die mutmaßlich verletzenden Handlungen im Vereinigten Königreich waren jedoch von der britischen Tochtergesellschaft Kodak Limited vorgenommen worden, die keine Beklagte in dem EPG-Verfahren war. Fujifilm hatte stattdessen drei deutsche Kodak-Gesellschaften verklagt und deren Sitz in Deutschland als Zuständigkeitsgrundlage herangezogen. Da die mutmaßlich verletzenden Handlungen im Vereinigten Königreich von einer nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaft vorgenommen wurden, wies das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des britischen Patentteils ab. Die Entscheidung unterstreicht, dass Tätigkeiten in Nicht-EPG-Staaten, die ausschließlich von Gesellschaften ohne Sitz in einem EPG-Staat ausgeübt werden, die Anwendung der weitreichenden Zuständigkeit erschweren können.

Für multinationale Hersteller schafft dies sowohl ein Risiko als auch eine mögliche Begrenzungsstrategie. Eine europäische Gesellschaft, die Verträge zentral abschließt, Produkte liefert oder Vertriebsaktivitäten in der Region steuert, kann dazu führen, dass Handlungen in Nicht-EPG-Staaten Gegenstand eines EPG-Verletzungsverfahrens werden. Umgekehrt kann eine tatsächliche Trennung der Aktivitäten in Nicht-EPG-Staaten von den Tätigkeiten EPG-ansässiger Gesellschaften es Patentinhabern erschweren, die weitreichende Zuständigkeit des EPG geltend zu machen.

Risiko 2: Ein Ankerbeklagter kann ausländische Gesellschaften in das Verfahren einbeziehen 

Es gibt bestimmte Konstellationen, in denen das EPG Zuständigkeit für Verletzungshandlungen in Nicht-EPG-Staaten auch gegenüber Beklagten begründen kann, die ihren Sitz nicht in einem EPG-Staat haben. Hersteller aus Drittstaaten können daher nicht davon ausgehen, dass das Fehlen eines eigenen Sitzes im EPG-Gebiet sie automatisch vor einer umfassenderen Verletzungsklage schützt.

Eine solche Konstellation besteht, wenn ein sogenannter Ankerbeklagter vorhanden ist, also ein Beklagter mit Sitz in einem EPG-Staat. Dieser kann nach Artikel 8 Absatz 1 der Brüssel-Ia-Verordnung einen Mitbeklagten ohne Sitz in einem EPG-Staat in das EPG-Verfahren einbeziehen. Danach kann eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat gemeinsam mit einem lokal ansässigen Beklagten vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden, sofern die Ansprüche so eng miteinander verbunden sind, dass eine gemeinsame Verhandlung geboten erscheint, um unvereinbare Entscheidungen zu vermeiden.

Die Frage lautet dann, ob und unter welchen Voraussetzungen das EPG gegenüber dem ausländischen Beklagten für Handlungen in einem Nicht-EPG-Staat zuständig ist. Zwei Lokalkammern des EPG haben diese Frage in verfahrensleitenden Entscheidungen beantwortet; eine Bestätigung durch das Berufungsgericht steht jedoch noch aus.

Der erste Fall betrifft die Entscheidung der Lokalkammer Den Haag in Genevant and Arbutus v Moderna. Genevant und Arbutus hatten eine Verletzungsklage gegen verschiedene Moderna-Gesellschaften mit Sitz in EPG- und Nicht-EPG-Staaten erhoben und machten Verletzungen in EPG- und Nicht-EPG-Staaten geltend. Moderna wandte ein, dass dem EPG hinsichtlich Moderna Norway, Moderna Spain und Moderna Poland die Zuständigkeit fehle, da diese Gesellschaften ihren Sitz in Nicht-EPG-Staaten hätten.

Die Lokalkammer Den Haag stellte fest, dass Moderna Netherlands als Ankerbeklagte fungiere, da sie ihren Sitz in einem EPG-Staat habe und eine zentrale Rolle bei den Vertriebs- und Lieferaktivitäten in den relevanten europäischen Staaten einschließlich Norwegen, Spanien und Polen spiele. Zudem habe Moderna Netherlands gemeinsam mit den jeweiligen Gesellschaften in deren Ländern gehandelt. So sei Moderna Spain Inhaberin der europäischen Marktzulassung und unterstütze damit die Vermarktung in bestimmten europäischen Staaten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche ausreichend eng miteinander verbunden seien, und bejahte die Zuständigkeit des EPG für sämtliche Verletzungsansprüche, einschließlich jener gegen in Nicht-EPG-Staaten ansässige Gesellschaften wegen Handlungen in Nicht-EPG-Staaten.

Der zweite Fall betrifft Nixu v Infoblox. Nixu erhob eine Verletzungsklage gegen die US-amerikanische Gesellschaft Infoblox Inc. sowie deren deutsche Tochtergesellschaften. Nixu versuchte, die deutschen Tochtergesellschaften als Ankerbeklagte im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Brüssel-Ia-Verordnung heranzuziehen, um die Zuständigkeit gegenüber der US-amerikanischen Muttergesellschaft wegen angeblicher Verletzungen im Vereinigten Königreich sowie in Deutschland, Frankreich und Finnland zu begründen.

Die Lokalkammer Hamburg bejahte die Zuständigkeit gegenüber der US-amerikanischen Muttergesellschaft für Verletzungen innerhalb des EPG-Gebiets. Sie stellte fest, dass ein Ankerbeklagter mit Sitz in einem EPG-Staat die Zuständigkeit gegenüber einem ausländischen Mitbeklagten für das gesamte EPG-Gebiet begründen kann, ohne dass für jeden einzelnen Mitgliedstaat ein detaillierter Nachweis gemeinsamer Verletzungshandlungen erforderlich ist.

Die Ansprüche hinsichtlich des britischen Patentteils wies die Lokalkammer jedoch ab. Für die Ausdehnung der Zuständigkeit auf einen Nicht-EPG-Staat über einen Ankerbeklagten müsse substantiiert dargelegt werden, dass der Ankerbeklagte und der ausländische Beklagte gemeinsam Verletzungshandlungen gerade in diesem Nicht-EPG-Staat begangen hätten. Da Nixu keine Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen sich eine gemeinsame Verletzung des britischen Patentteils durch die US-amerikanische Muttergesellschaft und eine der deutschen Tochtergesellschaften ergeben hätte, scheiterte der Versuch, die weitreichende Zuständigkeit des EPG geltend zu machen.

Risiko 3: Regulatorische und Compliance-Intermediäre können als Ankerbeklagte dienen 

Die für außereuropäische Hersteller bedeutendste ungeklärte Frage betrifft Intermediäre. In Dyson v Dreame verklagte Dyson als Patentinhaber mehrere Beklagte, darunter Dreame International, einen Hersteller mit Sitz in Hongkong, sowie die deutsche Eurep GmbH, die als bevollmächtigte EU-Vertreterin von Dreame International fungierte. Dyson machte unter anderem Patentverletzungen in Spanien geltend.

Eurep war weder Vertriebshändler noch Einzelhändler. Ihre einzige Funktion bestand darin, als gesetzlich vorgeschriebene bevollmächtigte Vertreterin von Dreame International aufzutreten. Dabei handelte es sich um eine rein administrative Rolle, die die EU-Produktsicherheitsvorschriften für außereuropäische Hersteller verlangen, die regulierte Waren auf dem EU-Markt vertreiben möchten. Vergleichbare Strukturen bestehen bei Medizinprodukten, Arzneimitteln, Verbraucherprodukten und anderen regulierten Waren. Dreame International hingegen stellte die angeblich patentverletzenden Produkte her und bot sie über eigene Websites an.

Dyson versuchte, den Sitz von Eurep in Deutschland als Anknüpfungspunkt zu nutzen, um die Zuständigkeit gegenüber Dreame International mit Sitz in Hongkong für behauptete Verletzungshandlungen in Spanien, einem Nicht-EPG-Staat, zu begründen. Die Lokalkammer Hamburg behandelte Eurep zunächst als Ankerbeklagte und gewährte einstweiligen Rechtsschutz gegen Dreame International und Eurep für Spanien. Beide Parteien legten Rechtsmittel ein.

Am 6. März 2026 setzte das Berufungsgericht Teile des Verfahrens aus, soweit diese die Klage gegen Dreame International in Spanien und gegen Eurep betrafen, und legte dem EuGH mehrere Fragen vor. Diese betreffen unter anderem die Frage, ob Ansprüche gegen einen Hersteller aus einem Drittstaat wegen Patentverletzungen in einem EU-Mitgliedstaat, der kein EPG-Staat ist, und gegen einen in einem EPG-Staat ansässigen Intermediär, dessen Dienstleistungen der Hersteller zur Begehung der behaupteten Verletzung nutzt, zu der Gefahr unvereinbarer Entscheidungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Brüssel-Ia-Verordnung führen können.

Das Berufungsgericht stimmte der Lokalkammer dahingehend zu, dass das EPG gegenüber Eurep wegen ihres Sitzes in einem EPG-Staat internationale Zuständigkeit für alle EPÜ-Staaten einschließlich Spaniens besitzt. Ebenso bejahte es die Zuständigkeit gegenüber Dreame International innerhalb des EPG-Gebiets, weil behauptete Verletzungshandlungen dort stattgefunden haben sollen. Die Vorlagefrage konzentriert sich darauf, ob Eurep als wirksame Ankerbeklagte dienen kann, um Dreame International hinsichtlich Spaniens der weitreichenden Zuständigkeit des EPG zu unterwerfen.

Sollte die Vorlage dazu führen, dass die Entscheidung der Lokalkammer bestätigt wird, müssten außereuropäische Hersteller und ihre in der EU ansässigen Intermediäre, etwa Inhaber von Arzneimittelzulassungen oder bevollmächtigte Vertreter für in die EU eingeführte Medizinprodukte, die Gefahr umfassender Patentverletzungsklagen auf Grundlage der weitreichenden Zuständigkeit des EPG genau im Blick behalten.

Unabhängig vom Ausgang des EuGH-Verfahrens ist zu beachten, dass ein ausländischer Hersteller einen bevollmächtigten EU-Vertreter mit Sitz außerhalb eines EPG-Staats, beispielsweise in Spanien oder Irland, einsetzen könnte. In diesem Fall könnte dieser Vertreter nicht als Ankerbeklagter im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Brüssel-Ia-Verordnung fungieren.

Beweissicherungsmaßnahmen können Folgen über das EPG-Verfahren hinaus haben 

US-amerikanische oder chinesische Unternehmen mit Produktionsstandorten in EPG-Staaten sollten sich außerdem der Befugnisse des EPG zur Anordnung von ex parte Maßnahmen bewusst sein. Die Entscheidungen der Lokalkammer Brüssel in Roche and Genentech v Organon zeigen die Bereitschaft des EPG, in geeigneten Fällen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln in Produktionsstätten anzuordnen. Die Entscheidungen genehmigten Durchsuchungen von Organon-Standorten in den Niederlanden und Belgien sowie die Sicherstellung oder Dokumentation von Materialien einschließlich Proben, Fotografien, internen Dokumenten und Herstellungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Pertuzumab-Biosimilar.

Auch wenn solche Maßnahmen nicht unmittelbar von der weitreichenden Zuständigkeit abhängen, können ihre Auswirkungen über die Grenzen des EPG hinausreichen. Die Entscheidung stellte ausdrücklich fest, dass die Beweismittel auch in parallelen nationalen Verfahren verwendet werden dürfen. Es besteht daher die Gefahr, dass in einem EPG-Staat gewonnene Beweismittel parallele Streitigkeiten zum selben Produkt oder Herstellungsverfahren im Vereinigten Königreich, in den USA oder anderen Staaten beeinflussen können, vorbehaltlich der jeweiligen Anordnungen sowie der anwendbaren Regeln zur Verwertung und Vertraulichkeit.

Ein weiteres Beispiel für die grenzüberschreitende Wirkung von Beweiserhebungen findet sich in der Entscheidung über Ordnungsmittel vom Januar 2026 in Fujifilm Corporation v Kodak. Die Lokalkammer Mannheim hatte zuvor entschieden, dass Kodak das Patent von Fujifilm in Deutschland verletzt habe, und entsprechende Rechtsfolgen angeordnet, darunter die Verpflichtung, Informationen über in Deutschland hergestellte patentverletzende Produkte offenzulegen. In der späteren Ordnungsmittelentscheidung stellte die Lokalkammer fest, dass Kodak den Auskunftsanordnungen nicht ausreichend nachgekommen sei, und verhängte ein Ordnungsgeld von rund 1,72 Mio. Euro.

Kodak hatte lediglich Informationen zu in Deutschland verkauften Produkten vorgelegt. Die Lokalkammer Mannheim erstreckte die Offenlegungspflicht jedoch auch auf in Deutschland hergestellte und anschließend ins Ausland exportierte patentverletzende Produkte, einschließlich Exporten in das Vereinigte Königreich. Das Gericht begründete dies damit, dass die Herstellungstätigkeit den deutschen Teil des Patents verletze und Informationen über die anschließende Vermarktung der Produkte im Ausland für die Bewertung der Folgen dieser Verletzung, insbesondere für die Schadensberechnung, relevant seien.

Was außereuropäische Hersteller jetzt überprüfen könnten 

Vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Rechtsprechung zur weitreichenden Zuständigkeit des EPG sollten außereuropäische Hersteller ihre europäischen Aktivitäten überprüfen und dabei insbesondere folgende Fragen berücksichtigen:

  • Welche Unternehmen nehmen in jedem Land potenziell relevante Handlungen vor, insbesondere Herstellung, Einfuhr, Werbung, Vertrieb, Verkauf oder Lagerung der betreffenden Produkte? Verträge, Rechnungen, Website-Nutzungsbedingungen, regulatorische Unterlagen und Produktkennzeichnungen sollten mit der beabsichtigten Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns übereinstimmen.
  • Wo werden die europäischen Aktivitäten koordiniert? Zu identifizieren ist insbesondere die Gesellschaft, die Produkteinführungen plant, Vertriebspartner steuert, digitale Vertriebsaktivitäten kontrolliert, Rahmenvereinbarungen verhandelt, Produkte liefert und nationale Konzerngesellschaften anweist. Eine zentrale Steuerung durch eine in einem EPG-Staat ansässige Gesellschaft kann ein höheres Risiko mit sich bringen als eine Steuerung durch eine Gesellschaft außerhalb des EPG-Gebiets.
  • Ist ein bevollmächtigter Vertreter, zentraler Importeur, Inhaber einer Marktzulassung oder ein anderer Intermediär in einem EPG-Staat ansässig und könnte er gegebenenfalls in einen Nicht-EPG-Staat verlagert werden? Dies könnte das Risiko verringern, dass der Intermediär als Ankerbeklagter für Ansprüche gegen einen außereuropäischen Hersteller herangezogen wird, würde jedoch andere mögliche Zuständigkeitsgrundlagen des EPG nicht ausschließen.
  • Üben in EPG-Staaten ansässige ruhende, früher operativ tätige oder nur geringfügig aktive Gesellschaften weiterhin vertragliche, regulatorische oder operative Funktionen aus, die sie zu plausiblen Ankerbeklagten machen könnten?
  • Ist die Trennung zwischen EPG- und Nicht-EPG-Aktivitäten dokumentiert und wird sie in der Praxis konsequent umgesetzt? Gemeinsames Personal, gemeinsame Websites, grenzüberschreitende Lagerbestände oder zentralisierte Vertragsabschlüsse können eine formale Trennung unterlaufen.

Im Zusammenhang mit Freedom-to-Operate-Fragen könnten Unternehmen außerdem prüfen, ob vorbeugende Verfahren in einem Nicht-EPG-Staat sinnvoll sein könnten. Eine Nichtigkeitsklage oder Klage auf Feststellung der Nichtverletzung im Vereinigten Königreich könnte Einfluss darauf haben, wie das EPG seine weitreichende Zuständigkeit in Bezug auf eine Verletzungsklage zum britischen Teil eines europäischen Patents ausübt, etwa hinsichtlich der Frage, ob das EPG das Verfahren aussetzt oder Rechtsbehelfe vom Ausgang des britischen Verfahrens abhängig macht.

Weitere proaktive Maßnahmen könnten die Einreichung von Schutzschriften in wichtigen Staaten mit Produktionsstandorten umfassen, um das Risiko ex parte angeordneter Durchsuchungsmaßnahmen zu mindern. Solche Schutzschriften dürften allerdings nur dann wirksam sein, wenn substantielle Argumente dafür vorliegen, dass keine Patentverletzung gegeben ist und/oder das Patent nicht rechtsbeständig ist.

Gleichwohl bleibt die praktische Wirksamkeit der weitreichenden Zuständigkeit des EPG ungewiss. Die Durchsetzung von Entscheidungen in Nicht-EPG-Staaten hängt grundsätzlich von den dort geltenden Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ab. Eine Entscheidung des EPG über eine Patentverletzung im Vereinigten Königreich würde beispielsweise von den britischen Gerichten als ausländische Entscheidung behandelt und wäre dort nicht unmittelbar vollstreckbar. Anerkennung und Vollstreckung würden von den einschlägigen britischen Vorschriften sowie von der Art des zugesprochenen Rechtsbehelfs abhängen. Es bleibt abzuwarten, wie und in welchem Umfang die Gerichte des Vereinigten Königreichs und anderer Nicht-EPG-Staaten Anordnungen anerkennen werden, die auf der weitreichenden Zuständigkeit des EPG beruhen.

Ausländische Hersteller sollten dennoch davon ausgehen, dass das EPG die Grenzen seiner Zuständigkeit weiterhin austesten wird. Der umsichtigste Ansatz dürfte derzeit darin bestehen, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Unternehmensgruppe für Zuständigkeitsfragen genau zu verstehen und sicherzustellen, dass gesellschaftsrechtliche Unterlagen, Verträge und operative Abläufe die Verantwortungsverteilung widerspiegeln, auf die sich die Unternehmen gegebenenfalls später berufen müssen.

 

 

 

 

 

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