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Rechtliche Neuigkeiten

EPA legt Beginn der Übergangsmaßnahmen für das Einheitspatent auf den 1. Januar 2023 fest

November 2022

Das EPA hat angekündigt, dass es den Starttermin seiner Übergangsmaßnahmen für Einheitspatente (EP) auf den 1. Januar 2023 verschieben will.

Ab diesem Datum können Anmelder, die ein 71(3)-Schreiben (Erteilungsabsicht des EPA) erhalten haben, frühzeitig Anträge auf einheitliche Wirkung und Anträge auf Aufschub der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents stellen (um einen EP-Antrag zu ermöglichen). Die Maßnahmen gelten bis zur Inbetriebnahme des EP-Systems und des UPC, die voraussichtlich am 1. April 2023 erfolgen wird.

Die beiden Übergangsmaßnahmen sind miteinander verknüpft, aber aus verfahrenstechnischer Sicht getrennt. Vor dieser Ankündigung waren beide Maßnahmen auch von der Hinterlegung der Ratifizierung des UPC-Abkommens durch Deutschland abhängig.

Die Webseite des EPA wurde aktualisiert. Die Übergangsmaßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Frühzeitiger Antrag auf einheitliche Wirkung

Die erste Übergangsmaßnahme ermöglicht es den Antragstellern, vor Beginn des EP-Systems frühzeitig Anträge auf einheitliche Wirkung zu stellen. Dies wird es dem EPA ermöglichen, die einheitliche Wirkung sofort zu Beginn des Systems des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) zu registrieren, sofern alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das EPA wird frühzeitige Anträge auf einheitliche Wirkung ab dem 1. Januar 2023 zulassen.

Vorzeitige Anträge auf einheitliche Wirkung können nur für europäische Patentanmeldungen gestellt werden, für die eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ versandt wurde. Wird ein vorzeitiger Antrag auf einheitliche Wirkung vor dem 1. Januar 2023 eingereicht und/oder wurde keine Regel 71(3) EPÜ-Mitteilung versandt, wird er nicht als Antrag auf einheitliche Wirkung behandelt. Der Antragsteller wird aufgefordert, seinen Antrag erneut zu stellen, sobald beide Bedingungen erfüllt sind.

2. Antrag auf Aufschub des Erlasses von Entscheidungen über die Erteilung eines europäischen Patents

Die zweite Übergangsmaßnahme sieht vor, dass der Antragsteller einen Aufschub des Erlasses der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents nach der Übermittlung einer Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ und vor der Billigung des zur Erteilung bestimmten Textes beantragen kann. Dadurch wird ein europäisches Patent für den Schutz durch ein Einheitspatent in Frage kommen, das andernfalls vor dem Start des UPC erteilt worden wäre, und es wird vermieden, dass Anmelder die Gelegenheit verpassen, in der Übergangsphase ein EP zu erhalten.

Das EPA wird Anträge auf eine Verschiebung der Erteilung ab dem 1. Januar 2023 zulassen. Außerdem kann ein Antrag auf Aufschub nur für europäische Patentanmeldungen gestellt werden, bei denen der Anmelder durch eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ über den zur Erteilung vorgesehenen Text informiert wurde, diesen aber noch nicht genehmigt hat. Ein Antrag auf Aufschub, der am selben Tag wie die Genehmigung des zur Erteilung bestimmten Textes eingereicht wird, gilt als gültig eingereicht. Der Antrag auf Aufschub muss auf einem speziellen Antragsformular des EPA eingereicht werden. Ein Antrag, der diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht.

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