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Rechtliche Neuigkeiten

T 0883/23: Dosierungsansprüche und ihr Anspruch auf Priorität, wenn in der Prioritätsanmeldung nur das Protokoll der klinischen Studie offengelegt wurde

Dezember 2025

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) des EPA entschied die BoA, dass Ansprüche, die auf eine Kombination von pharmazeutischen Wirkstoffen (APIs) in bestimmten Dosen gerichtet sind, keinen Anspruch auf den Prioritätstag haben. Der Grund ist, dass die Prioritätsanmeldung nur das Protokoll der klinischen Studie enthielt und nicht die Daten der klinischen Studie.

Die BoA entschied, dass es in der Prioritätsanmeldung keinen Hinweis auf die beanspruchte spezifische Dosiskombination gab. Die im Protokoll offengelegte Dosiskombination sollte nur verwendet werden, wenn höhere Dosen nicht vertragen werden. Dennoch wurde das Patent aufrechterhalten, was weitere Hinweise auf die Patentierbarkeit von Dosierungsschemata in Europa gibt.

Die Entscheidung

Das fragliche Patent EP 3337478 (Ipsen Biopharm Ltd) umfasst Ansprüche, die liposomales Irinotecan betreffen. Es soll in einem Verfahren zur Behandlung von metastasiertem Adenokarzinom der Bauchspeicheldrüse bei Patienten eingesetzt werden, die zuvor keine Chemotherapie erhalten haben. Anspruch 1 des erteilten Patents erfordert die Verabreichung einer antineoplastischen Therapie mit 60 mg/m² liposomalem Irinotecan. Diese Therapie erfolgt in Kombination mit spezifischen Dosen von Oxaliplatin, Leucovorin und 5-Fluorouracil.

Das Patent wurde von zwei Einsprechenden mit der Begründung angegriffen, dass die Ansprüche keine erfinderische Tätigkeit aufweisen. Die Einspruchsentscheidung kam zu dem Schluss, dass die Ansprüche Anspruch auf die früheste beanspruchte Priorität haben und dass die Ansprüche des Hauptantrags erfinderisch sind. Beide Einsprechenden legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Priorität

Das beanspruchte Dosierungsschema wurde aus einer Kombination von Ansprüchen in der frühesten Prioritätsdruckschrift und entscheidend einer Auswahl der spezifischen Dosen von liposomalem Irinotecan und Oxaliplatin abgeleitet.

In der frühesten Prioritätsanmeldung wurde ein Protokoll für eine klinische Studie offengelegt, das Einzelheiten zu Anfangsdosen, Dosiserhöhung und Dosisreduktion der kombinierten Verabreichung von liposomalem Irinotecan, Oxaliplatin, Leucovorin und 5-Fluorouracil enthielt. Das Protokoll beschrieb, wie in der klinischen Studie 80 mg/m2 liposomales Irinotecan sowohl im anfänglichen als auch im Dosiserhöhungsteil der Studie verwendet werden. Entscheidend ist, dass das Protokoll weiter ausführte. Falls die Kombination von APIs in den anfänglichen oder Eskalationsteilen der Studie nicht vertragen wurde, die Dosis von liposomalem Irinotecan auf 60 mg/m2 reduziert werden sollte.

Die generierten Daten der klinischen Studie, die nachträglich in die Anmeldung aufgenommen wurden, zeigten, dass die anfänglichen und Eskalationsdosen von 80 mg/m2 liposomalem Irinotecan nicht vertragen wurden, während die beanspruchte Dosis von 60 mg/m2 liposomalem Irinotecan vertragen wurde.

Die BoA entschied, dass das Protokoll der klinischen Studie keinen Hinweis auf den beanspruchten Gegenstand enthielt.

Wie in der früheren Entscheidung T 1261/21 festgestellt, entschied die Kammer, dass „[e]in Hinweis eine (implizite oder explizite) Angabe oder ein Hinweis auf die Kombination von Merkmalen infrage ist. Der Hinweis muss geeignet sein, um zu zeigen, dass die beanspruchte Kombination von Merkmalen in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung vorgesehen ist“ und „es gibt normalerweise nicht nur einen Hinweis auf das am meisten bevorzugte Beispiel oder die Ausführungsform, z. B. veranschaulicht durch ein spezifisches Beispiel oder eine Ausführungsform der Erfindung“ [1]. Im vorliegenden Fall waren die beanspruchten Dosen zwar im Protokoll der klinischen Studie enthalten. Sie sollten aber nur für den Fall verwendet werden, dass die höheren Dosen von liposomalem Irinotecan in Kombination mit den anderen APIs nicht vertragen wurden. Anders gesagt: Die beanspruchten Dosen waren ein bedingter Vorschlag. Die BoA entschied, dass dies keinen Hinweis auf die beanspruchte Kombination von Dosen darstellte.

Wie in G 2/98 festgestellt, ist die Bedingung für die Erfüllung die Anforderung der „gleichen Erfindung“. Damit ein beanspruchter Gegenstand Anspruch auf den Prioritätstag hat, ist „der beanspruchte Gegenstand direkt und eindeutig aus der früheren Anmeldung ableitbar“. Die Kammer in T 0883/23 stellte fest, dass das Erreichen einer therapeutischen Wirkung ein funktionales Merkmal eines Anspruchs auf medizinische Verwendung ist. Da die Verträglichkeit eine Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, gehört die Verträglichkeit der beanspruchten Dosiskombination – im Gegensatz zur Unverträglichkeit alternativer Kombinationen mit höheren Dosen – ebenfalls zu den funktionalen Merkmalen von Anspruch 1.

Dieses funktionale Merkmal ist jedoch nicht direkt und eindeutig aus der Prioritätsdruckschrift ableitbar. Daher wurde die Anforderung der „gleichen Erfindung“ nicht erfüllt. Dementsprechend stellte die BoA fest, dass der Anspruch auf Priorität ungültig war.

Diese Entscheidung bestätigt die Notwendigkeit einer ausreichenden Offenlegung der funktionalen Merkmale der beanspruchten Erfindung in der Prioritätsdruckschrift. Mit anderen Worten: Es muss ein Nachweis der therapeutischen Wirkung zum Prioritätstag vorliegen; ein Protokoll für eine klinische Studie in der Prioritätsanmeldung allein ist möglicherweise nicht ausreichend.

 

Erfinderische Tätigkeit

Bei ihrer Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit stellte die BoA fest, dass der nächstliegende Stand der Technik ein Dosierungsschema für die Erstlinienbehandlung von Patienten mit metastasiertem Adenokarzinom der Bauchspeicheldrüse beschreibt. Die BoA berücksichtigte die Unterschiede zwischen der beanspruchten Erfindung und dem nächstliegenden Stand der Technik, in der Dosis und Form von Irinotecan (60 mg/m2 liposomales Irinotecan vs. 180 mg/m2 nicht-liposomales Irinotecan) und der Dosis von Oxaliplatin (60 mg/m2 vs. 85 mg/m2).

Die BoA war der Ansicht, dass der nächstliegende Stand der Technik zwar die Möglichkeit einer Reduzierung der Irinotecan-Dosis erörterte, um die Toxizität bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Wirksamkeit zu verringern, dies jedoch in Bezug auf nicht-liposomales Irinotecan. Andere Stücke des Stands der Technik wurden in Bezug auf liposomales Irinotecan berücksichtigt, einschließlich Offenlegungen seiner Verwendung allein oder in Kombination bei verschiedenen Krebsarten und Patientenpopulationen. Angesichts des zitierten Stands der Technik war die BoA jedoch der Ansicht, dass der Fachmann keine vernünftige Erwartung hatte. Das beanspruchte Dosierungsschema mit liposomalem Irinotecan würde wirksam und verträglich sein.

Schließlich prüfte die BoA, ob das Erreichen der beanspruchten Dosiskombination als bloße Dosisoptimierung angesehen werden sollte. In früheren Entscheidungen (T 1760/08T 1409/06 und T 237/15) haben die BoAs entschieden, dass die Optimierung einer Dosis eines einzelnen Wirkstoffs keine erfinderische Tätigkeit darstellt. Im Gegensatz dazu beinhaltet das beanspruchte Dosierungsschema im vorliegenden Fall die Kombination von vier APIs. Die BoA entschied, dass aus dem Stand der Technik bekannt war, dass mit nicht-liposomalem Irinotecan mit Oxaliplatin, 5-Fluorouracil und Leucovorin assoziierte problematische Nebenwirkungen verbunden sind. Jedoch gab es keine Informationen über die kombinierte Toxizität der APIs bei Verwendung von liposomalem Irinotecan.

Dementsprechend befand die BoA das beanspruchte Dosierungsschema für erfinderisch.

Wesentliche Punkte

Diese Entscheidung hebt Folgendes hervor:

1) Die Bedeutung des Einschlusses von Nachweisen einer therapeutischen Wirkung in der Prioritätsanmeldung oder zumindest eines Hinweises auf den beanspruchten Gegenstand; und

2) Dosierungsschemata bekannter APIs können in Europa in bestimmten Situationen erfinderisch, insbesondere in Bezug auf eine Kombination von APIs, sein.

[1] sehen 4.2.12 der Entscheidung T 1261/21

Dieser Artikel wurde von Senior-Patentanwältin Joanna Pownall verfasst.

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