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Eine neue Ära für KI-Patente im Vereinigten Königreich: Der Oberste Gerichtshof schließt sich der EPO an
Februar 2026
Der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs hat sein lang erwartetes Urteil in der Rechtssache Emotional Perception AI Limited (EPAI) gegen Comptroller General of Patents gefällt – eine Entscheidung, die die Beurteilung der Patentierbarkeit von KI (und im weiteren Sinne computerimplementierten Erfindungen) im Vereinigten Königreich grundlegend verändern wird.
Das Urteil gelangt zu dem Schluss, dass der bisherige Ansatz der britischen Gerichte (der sogenannte „Aerotel“ -Ansatz) aufgegeben und durch den Ansatz des Europäischen Patentamts (EPA) ersetzt werden sollte. Diese Angleichung an die Praxis des EPA stellt eine bedeutende Änderung des britischen Patentrechts dar, schafft mehr Rechtssicherheit und dürfte ein günstigeres Umfeld für Innovatoren bieten, die im Vereinigten Königreich Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen anstreben.
Hintergrund
In den vergangenen Jahren hat die Nutzung und Entwicklung von KI erheblich zugenommen. Diese Entwicklung spiegelt sich nicht nur in den Medien wider, sondern auch in einem deutlichen Anstieg der Patentanmeldungen für Erfindungen, die KI nutzen oder sich auf KI beziehen.
Allerdings ist es in Großbritannien und Europa häufig nicht einfach, Patentschutz für KI-bezogene Erfindungen zu erhalten. Dies liegt daran, dass sowohl das britische Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) als auch das EPA das Training und die Implementierung von KI üblicherweise als mathematische Methoden einstufen, die durch Computerprogramme umgesetzt werden. Das ist deshalb relevant, weil Computerprogramme und mathematische Methoden „als solche“ gesetzlich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Infolgedessen beziehen sich viele der in den Schlagzeilen genannten KI-Innovationen nicht notwendigerweise auf im Vereinigten Königreich oder in Europa patentierbare Erfindungen.
Zwar wenden sowohl das Vereinigte Königreich als auch das EPA Ausschlüsse für Computerprogramme an, doch gab es bisher erhebliche Unterschiede in der praktischen Anwendung dieser Ausschlüsse. In der Praxis führte dies oftmals dazu, dass das EPA ein günstigeres Forum für den Patentschutz computerimplementierter Erfindungen und KI darstellte als das Vereinigte Königreich.
Der im Vereinigten Königreich angewandte Aerotel-Ansatz (basierend auf Aerotel Ltd v Telco Holdings Ltd [2007] RPC 7) diente häufig dazu, computerimplementierte Erfindungen vorschnell von der Patentierbarkeit auszuschließen, ohne die Unterschiede zwischen der Erfindung und dem Stand der Technik im Detail zu prüfen. Das UKIPO verzichtete zudem regelmäßig auf eine Recherche zum Stand der Technik (während das EPA dies üblicherweise tut), was für Anmelder oft frustrierend war.
Die Emotional-Perception-Anmeldung
Das Urteil betrifft eine britische Patentanmeldung, die 2019 von Emotional Perception AI Limited (EPAI) eingereicht wurde. Die Anmeldung betrifft die Bereitstellung semantisch ähnlicher Dateiempfehlungen. Das prominenteste Beispiel besteht darin, eine semantisch ähnliche Musikdatei zu einer vorgegebenen Datei zu identifizieren.
Die semantische Ähnlichkeit wird durch ein künstliches neuronales Netzwerk (ANN) bestimmt. Dieses ANN ist darauf trainiert, einen Eigenschaftsvektor auszugeben, der semantische Merkmale (wie „fröhlich“, „traurig“ oder „entspannend“) einer Datei repräsentiert, basierend auf messbaren Eigenschaften der Datei (z. B. Ton, Klangfarbe, Tempo, Lautstärke bei Musik). Nachdem Eigenschaftsvektoren für verschiedene Dateien erzeugt wurden, können deren Abstände berechnet werden, um ein quantitatives Maß für die semantische Ähnlichkeit zu erhalten.
Frühere Entscheidungen
2022 lehnte das UKIPO die Anmeldung von EPAI ab, da sie Gegenstände betreffe, die von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Insbesondere betrachtete das UKIPO das beanspruchte ANN als Computerprogramm „als solches“ und schloss es daher von der Patentierbarkeit im Vereinigten Königreich aus.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung beim High Court eingelegt, der 2023 ein wegweisendes Urteil fällte: Ein trainiertes ANN sei kein Computerprogramm. Der High Court unterschied zwischen traditionellen Computerprogrammen und trainierten ANNs, da deren Gewichte durch Training und nicht durch menschenprogrammierte Eingaben bestimmt werden. Diese Entscheidung schien damals die Patentierbarkeit für eine breitere Klasse von KI-Erfindungen erheblich zu erweitern und das Vereinigte Königreich zu einem attraktiven Standort für KI-Innovation zu machen.
2024 hob das Berufungsgericht diese Entscheidung jedoch auf und entschied, dass ein trainiertes ANN doch ein Computerprogramm sei, da Topologie und Gewichte als Anweisungen für einen Computer dienen. Das Berufungsgericht formulierte zudem eine sehr weitreichende Definition eines Computers, von der befürchtet wurde, dass sie viele weitere Erfindungen in den Ausschlussbereich einbeziehen könnte.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof entschied über drei Fragen:
Frage 1: Soll der Aerotel-Ansatz nicht mehr gelten?
Der Aerotel-Ansatz wird im Vereinigten Königreich seit fast 20 Jahren angewendet. Er kann jedoch dazu führen, dass Patentansprüche ausgeschlossen werden, selbst wenn sie die Ausführung eines Programms auf Hardware spezifizieren.
Das Urteil stellt fest, dass der Aerotel‑Ansatz mit der Entscheidung G1/19 der Großen Beschwerdekammer des EPA unvereinbar ist, welche den „Any‑Hardware“-Ansatz des EPA bestätigt. Nach diesem Ansatz fällt ein Anspruch nicht mehr unter den Ausschluss von Computerprogrammen, wenn die Verwendung irgendeiner Form von Hardware (z. B. eines Allzweckcomputers) zur Ausführung des Programms spezifiziert wird. In der Praxis kann der Ausschluss für Computerprogramme daher sehr leicht umgangen werden, indem im Anspruch die Nutzung einer bestimmten Hardware genannt wird.
Der Supreme Court entschied daher, dass Aerotel aufgrund dieser Unvereinbarkeit nicht länger im Vereinigten Königreich befolgt werden sollte und durch denG1/19 „Any‑Hardware“-Ansatz ersetzt werden muss. Dieser Wechsel zum „Any‑Hardware“-Ansatz im Vereinigten Königreich schränkt die Anwendung des Ausschlusses von Computerprogrammen erheblich ein und harmonisiert die britische Praxis stärker mit der des EPA.
Frage 2: Ist ein ANN ein „Programm für einen Computer“?
Der Supreme Court schloss sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass ein ANN ein Computerprogramm ist, da dessen Gewichte und Topologie als Anweisungen dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anweisungen durch maschinelles Lernen oder durch einen Menschen erzeugt wurden.
Bemerkenswert ist jedoch, dass der Supreme Court die weit gefasste Definition eines Computers nicht übernahm.
Frage 3: Ist der gesamte Gegenstand ausgeschlossen?
Während der Ausschluss von Computerprogrammen für die Ansprüche von EPAI nicht mehr gilt, verlangt der Ansatz des EPA in G1/19 die Durchführung eines sogenannten „Zwischenschritts“, in dem festgestellt wird, ob ein Anspruchsmerkmal zum technischen Charakter der Erfindung beiträgt (und somit zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen kann). Dieser „Zwischenschritt“ ist die größte Hürde, die bei computerimplementierten Erfindungen nach dem Ansatz des EPA zu überwinden ist, und kann zu der Feststellung führen, dass keine erfinderische Tätigkeit vorliegt.
Das Urteil bestätigt zwar, dass der „Zwischenschritt“ auf die Ansprüche der Anmeldung von EPAI anzuwenden ist, um zu entscheiden, ob sie erfinderisch sind oder nicht, doch der Supreme Court sieht davon ab, diese Bewertung selbst vorzunehmen. Stattdessen wurde der Berufung stattgegeben (mit der Begründung, dass die Anmeldung von EPAI nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist) und die Anmeldung an den Anhörungsbeauftragten des UKIPO zurückverwiesen, um unter Verwendung des „Zwischenschritt“-Ansatzes zu entscheiden, ob die Anmeldung von EPAI gegenüber dem Stand der Technik erfinderisch ist.
Da der Aerotel-Ansatz nun zugunsten des G1/19‑Rahmens des EPA aufgegeben wurde, dürfte es deutlich einfacher werden, den Ausschluss von Computerprogrammen im Vereinigten Königreich zu umgehen. Das Urteil führt auch zu einer wesentlich engeren Angleichung der Ergebnisse des UKIPO und des EPA — eine Entwicklung, die sowohl von Innovatoren als auch von Patentanwälten begrüßt werden dürfte.
Die Folgen
Da der Aerotel‑Ansatz nun zugunsten des G1/19‑Rahmens des EPA aufgegeben wurde, dürfte es künftig deutlich einfacher sein, den Ausschluss von Computerprogrammen im Vereinigten Königreich zu vermeiden. Das Urteil führt außerdem zu einer wesentlich engeren Angleichung der Entscheidungen des UKIPO und des EPA – eine Entwicklung, die sowohl von Innovatoren als auch von Patentanwälten begrüßt werden dürfte.
Während Aerotel hohe Hürden für die Überwindung des Ausschlusses von Computerprogrammen gesetzt hat, verlagert dieses Urteil den Hauptstreitpunkt auf die Frage der erfinderischen Tätigkeit. Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Notwendigkeit eines „Zwischenschritts“, der verlangt, dass die Merkmale der Ansprüche zum technischen Charakter der Erfindung beitragen, um eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Entscheidend ist jedoch, dass der Gerichtshof bewusst davon absieht, einen bindenden Präzedenzfall dafür zu schaffen, wie dieser „Zwischenschritt“ in der Praxis anzuwenden ist oder welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Merkmal zum technischen Charakter eines Anspruchs beiträgt.
Es bleibt daher viel Spielraum für das UKIPO und künftige Entscheidungen der britischen Gerichte, um zu entwickeln, wie die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen unter diesem neuen Rahmen bewertet wird.
Dieser Artikel wurde von Partner & Patentanwalt Nick King und Senior‑Patentanwältin Emily Thao verfasst.
