Änderungen des Verfahrens zur Behebung von Patentanmeldungen beim EPA

Published Oktober 2022

Änderungen des Verfahrens zur Behebung von Patentanmeldungen beim EPA

Ab dem 1. November 2022 hat das EPA Änderungen am Verfahren zur Behebung von Patentanmeldungen angekündigt, die Teile enthalten, die fälschlicherweise aufgenommen wurden, und das Verfahren zur Einreichung fehlender Teile einer Patentanmeldung aktualisiert.

Derzeit erlaubt das EPA nur die Einreichung fehlender Teile einer Patentanmeldung (z. B. Zeichnungen, Abschnitte einer Beschreibung) nach Regel 56 EPÜ, die von der Juristischen Beschwerdekammer eng ausgelegt wird. Nach der derzeitigen Regel 56 EPÜ kann eine Patentanmeldung ihren Prioritätsanspruch aus einer früheren Patentanmeldung beibehalten, wenn die eingereichten fehlenden Teile einer Patentanmeldung:

  1. „vollständig“ in der früheren Patentanmeldung enthalten sind (von der die fragliche Patentanmeldung Priorität beansprucht); und
  2. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung oder ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung des EPA eingereicht wurden.

Wenn Regel 56 EPÜ nicht eingehalten wird, kann der Anmeldetag der Patentanmeldung auf den Tag geändert werden, an dem die fehlenden Teile der Patentanmeldung eingereicht werden. Diese Strafe für die Neudatierung führt in der Regel dazu, dass ein potenzieller Prioritätsanspruch, den die Patentanmeldung möglicherweise hatte, nach hinten verschoben wird, was die Patentierbarkeit einer Patentanmeldung beeinträchtigen kann.

Im Gegensatz dazu verfügt das EPA derzeit über kein aktives Verfahren zur Behebung von Fällen, in denen Teile einer Patentanmeldung irrtümlich eingereicht wurden.

Neue Regel 56a EPÜ

Obwohl unerwünscht, können bei der Einreichung einer Patentanmeldung gelegentlich durch menschliches Versagen Fehler auftreten, die dazu führen, dass Teile einer Patentanmeldung irrtümlich aufgenommen werden (z. B. Zeichnungen mit unerwünschten, vertraulichen Informationen) oder Fehler enthalten (z. B. Zeichnungen mit unbeabsichtigten visuellen Problemen). Um diese Fehler zu beheben, wenn sie auftreten, wird am 1. November 2022 eine neue EPÜ-Regel 56a EPÜ zur Berichtigung fehlerhafter Anmeldungen in Kraft treten.

Regel 56a EPÜ gleicht das EPÜ an Regel 20.5bis PCT an und erlaubt die Ersetzung von fehlerhaft eingereichten Anmeldungsunterlagen (z. B. Zeichnungen, Abschnitte der Beschreibung) für Patentanmeldungen, die ab dem 1. November 2022 eingereicht werden. Damit wird ein Äquivalent zum PCT-Verfahren geschaffen, das es dem EPA als Anmeldeamt ermöglicht, die PCT-Bestimmung vollständig anzuwenden.

Ähnlich wie bei Regel 56 EPÜ müssen eingereichte Ersatzteile, um die Priorität einer früheren Patentanmeldung in Anspruch nehmen zu können und somit die oben erwähnte Strafe für die Neudatierung zu vermeiden, ebenfalls „vollständig in einer früheren Patentanmeldung enthalten” sein und innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung oder dem Tag der entsprechenden Mitteilung des EPA eingereicht werden. Im Gegensatz zur derzeitigen Regel 56 EPÜ muss die Patentanmeldung jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung die Priorität der früheren Patentanmeldung beansprucht haben.

Regel 56 (3) EPÜ

Ab dem 1. November 2022 soll Regel 56 (3) EPÜ dahingehend aktualisiert werden, dass ein Prioritätsanspruch auf eine frühere Patentanmeldung an dem Tag erhoben werden muss, an dem die betreffende Patentanmeldung eingereicht wurde, wenn sie zur Einreichung eines fehlenden Teils einer Patentanmeldung verwendet wird. Wenn ein Prioritätsanspruch nachträglich hinzugefügt wird, kann er gemäß Regel 52 (2) EPÜ nicht als Grundlage für die Einreichung eines fehlenden Teils einer Patentanmeldung dienen. Die Anwendbarkeit von Regel 56 EPÜ soll durch diese Aktualisierung eingeschränkt werden.


Dieser Artikel wurde von HGF-Patentanwaltskandidat Theodore Jemmott verfasst.

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