< Back to latest news & events

Knowledge Hub

UMV Art. 7 (1) (c) and Art. 7 (1) (b) – DASH – AWAITING ENGLISH COPY FROM JSA

November 2024

UMV Art. 7 (1) (c) und Art. 7 (1) (b)  – DASH

  1. Die Bezeichnung „DASH“ des technischen Standards/Protokolls/Formats für das Streaming von Daten im Internet stellt eine beschreibende Sachangabe in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 dar, die sich auf Streaming/Übertragung/Verbreitung von Daten oder auf eine ihrer Eigenschaften beziehen.
  1. Eine Marke, die in einer bestimmten Branche für eine bestimmte Technologie oder einen bestimmten Standard rein beschreibend ist, wird nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen in der gleichen Branche wahrgenommen, auch wenn das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. (Leitsätze von Patentanwalt Ganahl und Rechtsanwältin Saladin)

EUIPO, Entsch. vom 4. Januar 2024 – R 2512/2022-5

 Anmerkung

Die vorliegende Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Januar 2024 (Aktenzeichen R 2512/2022-5) betrifft die Frage der Bewertung der Schutzfähigkeit eines Zeichens, welches mit einer Bezeichnung eines technischen Standards kollidiert. Konkret wurde die Unionsmarke Nr. 013926928 „DASH“ (Wortmarke) am 8. April 2015 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 angemeldet und am 29. Juli 2017 in das Register des EUIPO eingetragen.

Demgegenüber stellt das Zeichen „DASH“ die Abkürzung für „Dynamic Adaptive Streaming over http” dar, welche ein Standard/Protokoll/Format für das Streaming von Daten über das Internet bezeichnet (ISO/IEC 23009-1).

Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte insofern mit der vorliegenden Entscheidung bewertet, inwieweit ein Zeichen, das mit der Bezeichnung eines technischen Standards übereinstimmt, als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe qualifiziert werden kann.

Es wurde davon ausgegangen, dass die Bedeutung von „DASH“ nur dem Fachpublikum im Bereich IT und Kommunikation bekannt ist, aber nicht der breiten Öffentlichkeit, also den Endverbrauchern.

Die erstinstanzliche Nichtigkeitsabteilung des EUIPO ging davon aus, dass sich nur ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an ein Fachpublikum richtet, was sie anhand der Spezifikationen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der Marke „DASH“ beurteilte.

Dagegen vertritt die Beschwerdekammer die Auffassung, dass sich alle Waren und Dienstleistungen der Marke „DASH“ potenziell auf die Offenlegung von Daten durch Streaming, Übertragung, Verbreitung oder anderweitiges Bereitstellen von Daten zu beziehen scheinen. Insofern gibt es nach Ansicht der Kammer auch keinen offensichtlichen Grund oder einen Beweis, anzunehmen, dass sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht auf den technischen Standard, nämlich „DASH“ beziehen, welcher ein Standard/Protokoll/Format für das Streaming von Daten über das Internet bezeichnet.

Die Beschwerdekammer ist der Auffassung , dass alle Waren und Dienstleistungen sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch das Fachpublikum ansprechen.  

Insofern ist es ausreichend, dass die angesprochenen Fachkreise das Zeichen tatsächlich oder potentiell als Beschreibung für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 wahrnehmen können, nämlich, dass sich diese Waren und Dienstleistungen auf Streaming/Übertragung/Verbreitung von Daten oder auf eine ihrer Eigenschaften (Art, Verwendungszweck oder Typ eines Standards/Protokolls/Formats, um Daten bereitzustellen) beziehen.

In Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens „DASH“ führt die Beschwerdekammer aus, dass die angegriffene Unionsmarke „DASH“ eine rein beschreibende Sachangabe in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt ihres Anmeldetages darstellt. Wenn die angesprochenen Fachkreise mit der angegriffenen Marke konfrontiert werden, werden sie umgehend daran denken, dass sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen auf die Benutzung des „DASH“ Standards/Protokolls/Formats für das Streaming von Daten über das Internet beziehen.

Auch wenn das Zeichen „DASH“ nicht direkt beschreibend für bestimmte alternative Datenübertragungswege ist, so wird dennoch der angesprochene Verkehrskreis nicht davon ausgehen, dass der technische Standard „DASH“ auf die Herkunft eines Unternehmens hinweist.

Eine Marke, die in einer bestimmten Branche für eine bestimmte Technologie oder einen bestimmten Standard rein beschreibend ist, wird nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen in der gleichen Branche wahrgenommen, auch wenn das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Grund hierfür ist, dass der angesprochene Verkehrskreis, einschließlich des Fachpublikums, das Zeichen als beschreibende Sachangabe in dieser Branche wahrnehmen wird und nicht als Herkunftshinweis.

Dies verstehen wir dahingehend, dass selbst für den Fall, dass die Bezeichnung des Standards für bestimmte Waren und Dienstleistungen innerhalb dieser Branche nicht beschreibend sein sollte, der Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Branche trotzdem die Unterscheidungskraft abgesprochen werden muss.

Die Beschwerdekammer des EUIPO hat den Fall nun zur erneuten Prüfung an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen.

Patentanwalt Bernhard Ganahl und Rechtsanwältin Julia Saladin,  beide HGF Europe LLP, München.


This article was prepared by Partner & Patent Attorney Bernhard Ganahl and Attorney-at-law Julia Saladin.

The article was published in the 03/2024 edition of the “Mitteilungen der deutschen Patentanwälte”. For more information, visit the website: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte – Heft 3|2024

 

Latest updates

Event - 16th September 2026

Basel seminar - New developments in SPCs

VENUE – Der Teufelhof Basel, The Archaeological Cellar Join us on Wednesday 16th September 5:30 – 8:00 pm (CEST) for our seminar on the latest developments in Supplementary Protection Certificates …

Event details
Event - 10th July 2026

IP Clinic for SMEs at ETZ EnergyWorks

If you’re developing a new technology or growing your business, understanding your intellectual property (IP) early can help you protect your innovation, attract investment and avoid costly mistakes. Join HGF …

Event details
Event - 24th June 2026

IP Clinic for SMEs at ETZ EnergyWorks

Following the success of our first session, we’re pleased to announce our next Intellectual Property (IP) clinic taking place at ETZ EnergyWorks in Aberdeen on Wednesday 24 June 2026, from …

Event details
Event - 2nd June 2026

HGF are proud sponsors of Retail Week General Counsel 2026

HGF is proud to be sponsoring Retail Week General Counsel. This will take place on Wednesday 3rd June at Ham Yard Hotel. The retail legal landscape is undergoing a fundamental …

Event details
Event - 5th May 2026

IP Clinic for SMEs at ETZ EnergyWorks

We’re pleased to announce a free Intellectual Property (IP) clinic taking place at ETZ EnergyWorks in Aberdeen on Wednesday 27th May, from 11.00am to 4.00pm, designed to support SMEs in …

Event details
Event - 11th - 12th May 2026

HGF is proud to be attending the 14th Microbiome R&D and Business Collaboration Forum: Europe 8th Skin Microbiome and Cosmeceuticals Congress: Europe.

HGF is proud to be attending the 14th Microbiome R&D and Business Collaboration Forum: Europe 8th Skin Microbiome and Cosmeceuticals Congress: Europe. It will be held on Monday 11-12th May …

Event details
Event - 27th April 2026

HGF are proud to be Gold Sponsors of IP Counsel Café

HGF are proud to be Gold Sponsors of IP Counsel Café on 12-14th May at Silicon Valley, US. HGF Partner Susan Keston will be speaking at on the topic AI …

Event details
Event - 16th April 2026

MedTech Innovation Summit 2026

HGF Partner and Patent Attorney Adam Hines will be attending the MedTech Innovation Summit Dublin 2026, taking place from 28–30 April at The Shelbourne Hotel. As one of Europe’s premier …

Event details