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Von Streifen zu Supermärkten: Das Berufungsgericht bekräftigt die Notwendigkeit von Präzision im Markenrecht

November 2025

Am 23. Oktober 2025 verkündete Lord Justice Arnold zwei bahnbrechende Entscheidungen des Berufungsgerichts zur Eintragungsfähigkeit von Marken: Thom Browne Inc & Anor v adidas AG [2025] EWCA Civ 1340 und Babek International Limited v Iceland Foods Limited [2025] EWCA Civ 1341.

Beide Urteile befassten sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit von Marken und konzentrierten sich auf die drei wesentlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit:

  1. Die Marke muss ein ‚Zeichen‘ sein;
  2. Sie muss grafisch klar, präzise, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden können (die Sieckmann-Kriterien); und
  3. Dieses Zeichen muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Beide Berufungen drehten sich um die Beziehung zwischen der visuellen Darstellung der Marken und den schriftlichen Beschreibungen, die den Unterschied zwischen einem gültigen Recht und einem Recht ausmachen können, das sich bei näherer Betrachtung auflöst.

 

Babek v Iceland Foods

Der Streit drehte sich um die britische Marke von Babek, die wie folgt beschrieben wird: „Goldenes Oval mit geprägtem BABEK-Schriftzug. Farbanspruch: Gold, Schwarz.“ Als Iceland begann, identische Produkte mit der BABEK-Marke zu verkaufen, verklagte Babek das Unternehmen wegen Verletzung. Iceland erhob Widerklage und argumentierte, dass die Eintragung ungültig sei, weil die Beschreibung nicht die Klarheit und Präzision aufweise, die nach dem Gesetz von 1994 und den Sieckmann-Kriterien erforderlich sei.Im März 2025 bestätigte das IPEC die Gültigkeit der Marke und kam zu dem Schluss, dass ein typischer Leser sie als eine 2D-Bildmarke mit einem 3D-Erscheinungsbild erkennen würde, wie beschrieben, und dass genaue Farbnuancen oder Pantone-Nummern nicht erforderlich seien, um die Sieckmann-Kriterien zu erfüllen.Iceland brachte den Fall vor das Berufungsgericht, scheiterte jedoch mit dem Versuch – das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte das ursprüngliche Urteil. Die Entscheidung enthielt einige wichtige Klarstellungen für das Markenrecht:• Auslegung von Beschreibungen: Die schriftliche Beschreibung einer Marke sollte im Lichte ihrer visuellen Darstellung verstanden werden. Geringfügige Inkonsistenzen oder das Fehlen komplizierter Details führen nicht automatisch zur Ungültigkeit einer Marke.

• Keine „besorgten Pedanten“: Das Urteil bekräftigte, dass Prüfer und die Öffentlichkeit keine „besorgten Pedanten“ sind und dass eine Marke auch ohne erschöpfende technische Details wie z. B. genaue Pantone-Nummern klar und präzise sein kann.
• Farbansprüche: Bei Bildmarken sind allgemeine Farbbeschreibungen (wie z. B. „Gold“ und „Schwarz“) ausreichend; genaue Farbtöne sind nur dann erforderlich, wenn die Farbe selbst das Unterscheidungsmerkmal der Marke ist.
• Übereinstimmung zwischen Beschreibung und Bild: Das Gericht stellte keine Inkonsistenz bei der Beschreibung von „geprägten“ Buchstaben innerhalb eines 2D-Bildes fest und merkte an, dass ein vernünftiger Beobachter dies als eine 2D-Darstellung eines 3D-Effekts interpretieren würde.

Thom Browne v adidas

Adidas besitzt das berühmte „Drei-Streifen“-Design, das auf Kleidung und Schuhen verwendet wird, und Thom Browne ist eine Luxusmodemarke, die ein „Vier-Streifen“-Design verwendet.
Thom Browne focht die Eintragungsfähigkeit von 16 Adidas-„Drei-Streifen“-Positionsmarken wegen mangelnder Eintragungsfähigkeit, Unterscheidungskraft und tatsächlicher Benutzung an. Keine der Marken wurde wegen mangelnder Unterscheidungskraft für ungültig erklärt, und die Einrede der Nichtbenutzung scheiterte größtenteils. Allerdings wurden 8 Marken wegen mangelnder Eintragungsfähigkeit für ungültig erklärt. Adidas hatte Widerklage wegen Verletzung und Irreführung erhoben, die beide abgewiesen wurden.
Adidas legte Berufung gegen die Ungültigerklärung von 6 der 8 Positionsmarken ein, die letztendlich abgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte die Feststellung des High Court, dass die 6 britischen Eintragungen die ersten beiden Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllten und daher ungültig waren.

Das Gericht betonte, dass die Öffentlichkeit klar verstehen muss, was eine Marke ist und welchen Schutzumfang sie hat. Während einige Abweichungen zulässig sein können, wie z. B. unterschiedliche Schriftarten für Wortmarken, stellten die Adidas-Marken ein Problem dar, da die Kombination aus Bild und Beschreibung zu viele Variationen in Streifenlänge und -position ermöglichte. Dies rechtfertigte die Feststellung des Richters, dass die Marken die ersten beiden Bedingungen nicht erfüllten, was mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmt.

Schlussfolgerung

Beschreibungen müssen nicht übermäßig detailliert sein, wenn die bildliche Darstellung klar ist. Wenn jedoch eine Beschreibung erforderlich ist, um Klarheit zu schaffen, wie dies häufig bei Farb- oder Positionsmarken der Fall ist, ist eine präzise und detaillierte Beschreibung unerlässlich, um Abschnitt 1(1) des Markengesetzes von 1994 und die Sieckmann-Kriterien zu erfüllen und so die Ablehnung oder Ungültigkeit aufgrund einer Vielzahl von Formen zu vermeiden.


Dieser Artikel wurde von der angehenden Markenanwältin Laura Evans verfasst.

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