< Zurück zu den aktuellen Neuigkeiten & Events

Blogs

Blog-Serie: IP-Zutaten, Teil 4: Warum sollte ich mich für das Urheberrecht interessieren?

Januar 2024

2023 war ein großes Jahr in der Welt des Urheberrechts: Ed Sheeran verteidigte sich in den USA erfolgreich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung für seinen Song „Thinking Out Loud“, und Mariah Carey wurde wegen ihres Festtagshits „All I Want For Christmas Is You“ ein zweites Mal verklagt.

Wenn es um geistiges Eigentum in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie geht, denken Sie wahrscheinlich eher darüber nach, ob Ihr neues Produkt patentierbar ist, wie Sie Ihre Marke auf dem Markt etablieren können oder welche besondere Verpackung Ihren Kunden ins Auge fallen könnte (all diese Themen werden in den Teilen 1-3 dieser Serie behandelt). Sie schreiben keine Lieder oder drehen keine Filme, also müssen Sie sich um das Urheberrecht keine Sorgen machen?

Auch wenn das Urheberrecht nicht zu den wichtigsten geistigen Eigentumsrechten Ihres Unternehmens gehört, lohnt es sich dennoch, zu wissen, wo Rechte bestehen können. So können Sie sicherstellen, dass Ihr wertvolles geistiges Eigentum geschützt ist und dass Sie nicht ungewollt in Schwierigkeiten geraten, weil Sie die Rechte anderer verletzen. Im Jahr 2016 wurde MacDonald’s vom Nachlass eines verstorbenen Künstlers verklagt, weil es angeblich die Graffiti-Kunst des Künstlers als Dekoration in seinen Restaurants verwendet hatte. Auch wenn diese Klage aus Gründen der Zuständigkeit nicht erfolgreich war, zeigt der Fall, wie weitreichend das Urheberrecht sein kann.

Vielleicht wenig überraschend hat der Gerichtshof der Europäischen Union vor einigen Jahren entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, da er sich nicht „in einer Weise ausdrücken lässt, die ihn mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar macht„. Stattdessen besteht, zumindest nach britischem Recht, ein Urheberrecht an literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken, Tonaufnahmen, Filmen, Rundfunksendungen und typografischen Arrangements.

Während diese Liste den Anschein erweckt, das Urheberrecht auf rein „künstlerische“ Werke zu beschränken, bietet das Urheberrecht tatsächlich einen breiten Rahmen für eine Vielzahl von Originalwerken. Ein „literarisches Werk“ umfasst zum Beispiel auch nicht-fiktionale Schriften sowie Tabellen und Computerprogramme. Das bedeutet, dass das Urheberrecht an allen originellen Marketingmaterialien besteht, die Sie erstellt haben, z. B. an Artikeln, Broschüren, Fotos und Webseiten. Es gilt auch für Software und Datenbanken, die Sie entwickelt haben. Selbst interne Präsentationen und technische Handbücher können dem Urheberrechtsschutz unterliegen.

Mit dem Urheberrecht können Sie verhindern, dass andere Ihre Arbeit unerlaubt verwenden oder kopieren. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass das Urheberrecht den Ausdruck einer Idee und nicht die Idee selbst schützt. Bei Rezeptbüchern zum Beispiel beschränkt sich der Schutz auf die typografische Anordnung der Wörter auf der Seite und etwaige Originalbilder und hindert andere nicht daran, das Rezept selbst zu vervielfältigen. Die Dauer des Schutzes hängt von der Art des Werks ab, aber für die meisten literarischen Werke gilt das Urheberrecht für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das Urheberrecht ist höchstwahrscheinlich ein wichtiger Aspekt bei der Entwicklung von Marketingpaketen, Werbebeiträgen oder sozialen Medien, und zwar sowohl im Hinblick auf Ihre eigenen Rechte als auch auf die von Dritten. Wenn Sie an diesen Materialien arbeiten, sollten Sie sich genau überlegen, ob das Urheberrecht an dem Werk, das Ihrem Unternehmen gehört, besteht. Vielleicht haben Sie Originalzeichnungen für ein neues Verpackungsdesign oder ein Logo angefertigt? Diese Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt, lange bevor das Werk als eingetragenes Geschmacksmuster oder Warenzeichen geschützt wird. Achten Sie auch darauf, dass Sie oder die von Ihnen beauftragten Agenturen nicht einfach das im Internet gefundene Design einer anderen Person übernehmen, was zu einer Urheberrechtsverletzung führen könnte. Wenn Sie eine Anzeige oder einen Beitrag für soziale Medien erstellen, nehmen Sie sich Zeit, um zu prüfen, ob Bilder und Musik nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Nun, da Sie wissen, welche Arbeiten in Ihrem Unternehmen möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind, was müssen Sie tun, um sie zu registrieren? Die gute Nachricht ist, zumindest im Vereinigten Königreich – nichts! (in den USA ist die Eintragung von Urheberrechten freiwillig, es gibt also ein eigenes Register für Urheberrechte). Im Gegensatz zu Patenten, Marken und eingetragenen Geschmacksmustern tritt das Urheberrecht mit der Schaffung eines Werks in Kraft, und es ist keine förmliche Eintragung erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, alle Versionen des Werks mit den Entstehungsdaten der Überarbeitungen und den Namen der Schöpfer zu dokumentieren. Um auf das Recht aufmerksam zu machen, können Sie Ihre Materialien mit dem Copyright-Symbol ©, der Jahreszahl und dem Namen des Rechteinhabers kennzeichnen.

Wer ist also der Rechteinhaber des Urheberrechts? In der Regel ist der Schöpfer des Werks der erste Inhaber des Urheberrechts, es sei denn, das Werk wurde von einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschaffen; in diesem Fall ist der Arbeitgeber der Inhaber des Urheberrechts an dem Werk. Es ist wichtig, daran zu denken, dass, wenn Sie ein Werk in Auftrag geben – z. B. wenn Sie einen Fotografen bitten, Fotos eines Lebensmittelprodukts für Ihre Website oder Ihre Verpackung zu machen – die Person, die Sie beauftragen, und nicht Sie selbst, rechtmäßiger Inhaber des Urheberrechts an dem Werk ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Praktische Tipps:

– Vergewissern Sie sich vor der Verwendung von online gefundenem Material (z. B. Fotos, Text- oder Audiodateien), dass es nicht urheberrechtlich geschützt ist

– Kennzeichnen Sie jedes Originalwerk mit dem Copyright-Symbol, dem Autor/Besitzer und dem Jahr

– Vergewissern Sie sich, dass das Urheberrecht an Werken, die von Dritten für Sie erstellt wurden, durch eine Abtretung an Sie oder Ihr Unternehmen übertragen wird.

Für Fragen zu den oben genannten Punkten wenden Sie sich bitte an die Autorin Dr. Jennifer Bailey unter [email protected]. Danke an Tanya Waller und Marie Walsh für ihren wertvollen Beitrag!


Dieser Artikel wurde von Partner & Patentanwalt Jennifer Bailey verfasst.

Aktuelle Neuigkeiten

HGF ist die Nummer 1 in Großbritannien für Markenportfolios im Bericht „Trade Mark Filing Trends 2025“ von Clarivate

HGF hat im neu veröffentlichten Bericht „Trade Mark Filing Trends 2025“ von Clarivate den ersten Platz für Markenportfolios in Großbritannien erreicht. Damit wird die Kanzlei als führende Kraft bei der …

Weiterlesen

Die Beschwerdekammer des EPA äußert sich zum Umfang des Ausschlusses der Sittenwidrigkeit von der Patentierbarkeit

Die jüngste Entscheidung T1553/22 der Beschwerdekammer verpflichtete die Kammer, den Umfang der Ausschlüsse von der Patentierbarkeit gemäß Artikel 53(a) EPÜ zu prüfen. Die Erfindung in diesem Fall bezog sich auf …

Weiterlesen

IP Zutaten: Sommer-Rechtsprechungsbericht 2025

Während der Sommer mal mit Sonne, mal mit Wolken aufwartet, lohnt sich ein Blick zurück auf die IP-Entscheidungen der vergangenen Monate. In diesem Rückblick gehen wir auf einige der herausragenden …

Weiterlesen

Prüfungserfolg bei HGF!

Wir freuen uns einmal mehr, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kolleginnen und Kollegen bei ihren jüngsten Prüfungen erfolgreich waren! Ihr Engagement, ihre Ausdauer und ihr Einsatz für die berufliche …

Weiterlesen

Ist die Ablehnung des Obersten Gerichtshofs im Fall Thatcher ein schwerer Schlag für Doppelgänger?

Der Streit zwischen Thatcher’s Cider Company und Aldi Stores Limited dauert schon lange an und hat im Laufe der Zeit juristische Kontroversen ausgelöst. Am 4. Juni 2025 verweigerte der Oberste …

Weiterlesen

HGF wurde in den IP STARS Patent Rankings 2025 als eine der führenden Patentkanzleien Europas ausgezeichnet

HGF hat erneut einen deutlichen Eindruck in der aktuellen Kanzlei-Rangliste „Managing IP Stars 2025“ hinterlassen und wurde für seine Expertise im Bereich Patentrecht in mehreren Rechtsordnungen mit einer Spitzenplatzierung ausgezeichnet. …

Weiterlesen

Die Große Beschwerdekammer hat heute ihre Entscheidung in der wegweisenden Rechtssache G1/24 veröffentlicht

G1/24, der als einer der wichtigsten Fälle seit Jahrzehnten bezeichnet wird, betrifft die Frage, wie Patentansprüche von den Beschwerdekammern und damit von allen Organen des Europäischen Patentamts auszulegen sind. Die …

Weiterlesen