{"id":9004111222133641,"date":"2025-09-11T11:56:52","date_gmt":"2025-09-11T10:56:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hgf.com\/?p=9004111222133641"},"modified":"2025-09-18T16:32:22","modified_gmt":"2025-09-18T15:32:22","slug":"g1-24-verstehen-wie-sind-die-ansprueche-im-hinblick-auf-die-beschreibung-auszulegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hgf.com\/de\/wissens-hub\/artikel\/g1-24-verstehen-wie-sind-die-ansprueche-im-hinblick-auf-die-beschreibung-auszulegen\/","title":{"rendered":"G1\/24 verstehen \u2013 Wie sind die Anspr\u00fcche im Hinblick auf die Beschreibung auszulegen?"},"content":{"rendered":"<p class=\"p__large\">In G1\/24 hat die Gro\u00dfe Beschwerdekammer (EBA) festgelegt, wie Anspr\u00fcche zur Beurteilung der Patentierbarkeit auszulegen sind: in Verbindung mit der Beschreibung. Die Entscheidung ging jedoch nur am Rande darauf ein, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll. Die Bew\u00e4ltigung dieser Aufgabe fiel somit weitgehend den Mitgliedern der Beschwerdekammern zu.<\/p>\n<p>Hier untersuchen wir, wie G1\/24 in sp\u00e4teren Entscheidungen der Beschwerdekammern umgesetzt wurde und welche Auswirkungen dies auf Patentinhaber und Dritte in Zukunft haben k\u00f6nnte. In den untersuchten Entscheidungen haben die Beschwerdekammern den Anspr\u00fcchen weiterhin Vorrang einger\u00e4umt, obwohl sie die Anspr\u00fcche im Lichte der Beschreibung ausgelegt haben, in der Begriffe enger definiert wurden als in ihrer normalen Bedeutung. Es bleibt abzuwarten, ob dies ein Trend ist oder lediglich das Ergebnis der Umst\u00e4nde des Einzelfalls.<\/p>\n<p><strong>G 1\/24<\/strong><\/p>\n<p>Wie in unserem <a href=\"https:\/\/www.hgf.com\/de\/wissens-hub\/die-grosse-beschwerdekammer-hat-heute-ihre-entscheidung-in-der-wegweisenden-rechtssache-g1-24-veroeffentlicht\/#_ftn1\">fr\u00fcheren Artikel<\/a> dargelegt, befasst sich G 1\/24 mit der Frage, wie die Anspr\u00fcche von Patenten von den Beschwerdekammern und damit auch von allen Organen des Europ\u00e4ischen Patentamts auszulegen sind.<\/p>\n<p>Die Leitsatz von G 1\/24 lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201e<strong>Die Anspr\u00fcche sind der Ausgangspunkt und die Grundlage f\u00fcr die Beurteilung der Patentierbarkeit <\/strong>einer Erfindung&#8230; Die Beschreibung und die Zeichnungen <strong>sind immer<\/strong> heranzuziehen, um die Anspr\u00fcche bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung auszulegen&#8230; und nicht nur, wenn der Fachmann einen Anspruch f\u00fcr unklar oder mehrdeutig h\u00e4lt, wenn er ihn isoliert liest.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Im Wesentlichen legt G 1\/24 fest, dass bei der Auslegung der Anspr\u00fcche immer auf die Beschreibung Bezug genommen werden muss und nicht nur im Falle von Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten.<\/p>\n<p>Die Auswirkungen von G 1\/24 auf praktischer Ebene werden erst jetzt sp\u00fcrbar. Insbesondere die Technischen Beschwerdekammern m\u00fcssen sich mit der Bedeutung des Wortes \u201e<em>herangezogen<\/em>\u201c in der Entscheidung auseinandersetzen.<\/p>\n<p>Bislang wurde in einer Reihe von Entscheidungen auf G 1\/24 Bezug genommen, n\u00e4mlich in T 0641\/22, T 0697\/22, T 1867\/22, T 2063\/22, T 2116\/22, T 0367\/23, T 0744\/23, T 0933\/23, T 1465\/23, T1561\/23, T1999\/23 und T0161\/24.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden die wichtigsten Entscheidungen T1561\/23, T1999\/23, T0161\/24 und T1465\/23 n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>In G1\/24 legte die Gro\u00dfe Beschwerdekammer gro\u00dfen Wert darauf, darzulegen, dass es f\u00fcr das europ\u00e4ische Patentsystem w\u00fcnschenswert ist, eine einheitliche Auslegung der Anspr\u00fcche zu haben. Der UPC hat seine Position bereits relativ fr\u00fch in seiner Geschichte in der Rechtssache <em>NanoString Technologies gegen Genomics (NanoString)<\/em> dargelegt. Auf diese Entscheidung bezog sich die Gro\u00dfe Beschwerdekammer. Bevor wir auf die Entscheidungen der Beschwerdekammer eingehen, wollen wir zun\u00e4chst kurz zusammenfassen, was das UPC-Berufungsgericht in der Rechtssache NanoString festgestellt hat.<\/p>\n<p><strong>Ansatz des UPC \u2013 NanoString<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, wie die Anspr\u00fcche im Lichte der Beschreibung auszulegen sind, wurde vom UPC-Berufungsgericht in der Rechtssache <em>NanoString Technologies gegen Genomics (UPC_CoA_335\/2023) <\/em>gepr\u00fcft<em>.<\/em> Diese erste substanzielle Entscheidung des UPC-Berufungsgerichts wurde im Februar 2024 erlassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung betrifft das Patent EP 4 108 792 von 10x Genomics, das sich auf den <em>in situ<\/em>-Nachweis von Analyten in Zell- oder Gewebeproben bezieht, die auf einem festen Tr\u00e4ger angebracht sind. Das patentierte Verfahren erm\u00f6glicht den Nachweis einer Vielzahl von Analyten, was w\u00fcnschenswert ist, da Testproben oft kostbar sind und diejenigen, die sie analysieren, m\u00f6glicherweise nicht genau wissen, wonach sie in einer bestimmten Probe suchen sollen.<\/p>\n<p>In erster Instanz wurde 10x Genomics eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen NanoString gew\u00e4hrt. Die M\u00fcnchner Kammer war \u00fcberzeugt, dass das Patent verletzt wurde und dass das Patent neu, erfinderisch und ausreichend offenbart war.<\/p>\n<p>In der Berufungsinstanz wurde die G\u00fcltigkeit des Patents neu bewertet \u2013 mit besonderem Schwerpunkt auf der Auslegung der Anspr\u00fcche. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest:<\/p>\n<p>\u201eDer Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die entscheidende Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzumfangs eines europ\u00e4ischen Patents.\u201c<\/p>\n<p>Folglich h\u00e4ngt die Auslegung der Anspr\u00fcche nach Ansicht des UPC-Gerichts nicht nur vom Wortlaut der Anspr\u00fcche ab, sondern \u201e<em>die Beschreibung und die Zeichnungen <strong>m\u00fcssen immer<\/strong> als Erl\u00e4uterungshilfen f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden und nicht nur zur Kl\u00e4rung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch<\/em>\u201c. Diese Auslegung ergibt sich aus Art. 69 EP\u00dc und dem Protokoll \u00fcber dessen Auslegung. Zur weiteren Erl\u00e4uterung seiner Bedeutung stellte das Gericht fest, dass dies \u201e<em>nicht bedeutet, dass der Patentanspruch lediglich als Leitfaden dient und dass sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was nach Pr\u00fcfung der Beschreibung und der Zeichnungen als der Gegenstand erscheint, f\u00fcr den der Patentinhaber Schutz<\/em> <em>begehrt<\/em>\u201c, und dass der Anspruch auch aus der Sicht eines Fachmanns auszulegen ist.<\/p>\n<p>In dieser Entscheidung scheint das Berufungsgericht zu versuchen, ein Gleichgewicht in Bezug auf die Auslegung von Anspr\u00fcchen herzustellen: \u201e<em>Bei der Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist es das Ziel, einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte<\/em> <em>zu verbinden<\/em>\u201d. Das Gericht erkl\u00e4rte au\u00dferdem, dass dieser Ansatz gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Beurteilung der Verletzung und der G\u00fcltigkeit eines europ\u00e4ischen Patents gelten sollte. Dieser Ansatz spiegelt den von englischen Gerichten verwendeten Ansatz der \u201e<em>zweckorientierten Auslegung<\/em>\u201d wider.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Auslegung widersprach das Berufungsgericht der Entscheidung der ersten Instanz, dass einer der Schritte in der Anspruchsformulierung die zyklische Durchf\u00fchrung der Detektion und Inkubation ausschloss. Daher war das Berufungsgericht aufgrund von Bedenken hinsichtlich der erfinderischen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit dieser Auslegung der Anspr\u00fcche nicht davon \u00fcberzeugt, dass das Patent g\u00fcltig war. Daher kam es zu dem Schluss, dass keine ausreichende Grundlage f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorlag.<\/p>\n<p><strong>F\u00e4lle der Beschwerdekammer<\/strong><\/p>\n<p><strong>T1561\/23<\/strong><\/p>\n<p>Die erste Entscheidung zur Auslegung von G1\/24 war die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache T1561\/23, bei der es sich um eine Beschwerde gegen die Zur\u00fcckweisung der EP-Anmeldung 17720035.9 (ver\u00f6ffentlicht als EP3446216 (EP&#8217;216)) durch die Pr\u00fcfungsabteilung handelte, die sich auf Verfahren zur Ausf\u00fchrung \u201e<em>zus\u00e4tzlicher Funktionen<\/em>\u201d in Echtzeitumgebungen bezog, die \u201e<em>Aufgaben<\/em>\u201d wie beispielsweise in Produktionsanlagen ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine zentrale Frage, die in der Beschwerde zu kl\u00e4ren war, war, ob D5, das eine Echtzeitumgebung offenlegte, die sowohl \u201ekooperative Aufgaben\u201d als auch \u201epr\u00e4emptive Aufgaben\u201d ausf\u00fchrte, Anspruch 1 vorwegnahm. Um dies zu entscheiden, mussten \u201e<em>Aufgaben<\/em>\u201d und \u201e<em>zus\u00e4tzliche Funktionen<\/em>\u201d ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer argumentierte, dass Anspruch 1 darauf hinweise, dass \u201e<em>Aufgaben<\/em>\u201d und \u201e<em>zus\u00e4tzliche Funktionen<\/em>\u201d durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe voneinander zu unterscheiden seien, und dass die Beschreibung (unter Bezugnahme auf G1\/24) darauf hinweise, dass \u201e<em>Aufgaben<\/em>\u201d eine feste Laufzeit haben (wie z. B. die Steuerung von Aktoren oder Sensoren), w\u00e4hrend \u201e<em>zus\u00e4tzliche Funktionen<\/em>\u201d eine unbestimmte Laufzeit haben (wie z. B. Bildverarbeitungssysteme oder Zustands\u00fcberwachung). Dementsprechend wurde argumentiert, dass D5 Anspruch 1 nicht vorwegnehme, da sowohl die \u201ekooperativen\u201c als auch die \u201epr\u00e4ventiven\u201c Aufgaben feste Laufzeiten h\u00e4tten, was bedeute, dass D5 keine \u201e<em>zus\u00e4tzlichen Funktionen\u201c<\/em> offenlege.<\/p>\n<p>Die Kammer stimmte dem nicht zu und stellte fest, dass \u201e<em>Aufgaben<\/em>\u201d und \u201e<em>zus\u00e4tzliche Funktionen<\/em>\u201d nicht zu unterscheiden seien. Die Beschreibung gebe nicht an, inwiefern sich \u201e<em>zus\u00e4tzliche Funktionen<\/em>\u201d grundlegend von \u201e<em>Aufgaben<\/em>\u201d unterscheiden, und beide seien (soweit m\u00f6glich) auf ein vorhersehbares Laufzeitverhalten ausgelegt.<\/p>\n<p>In Bezug auf G1\/24 stellte die Kammer fest:<\/p>\n<p>\u201e<strong><em>G1\/24 definiert nicht, was es bedeutet, die Beschreibung und die Zeichnungen zu ber\u00fccksichtigen \u2026 [und] verlangt nicht einmal ausdr\u00fccklich, dass die Definition eines Begriffs aus der Beschreibung f\u00fcr die Auslegung eines Anspruchs verwendet werden muss \u2026 Im vorliegenden Fall \u2026 w\u00fcrde die Ber\u00fccksichtigung [der Beschreibung] keine engere Auslegung des Wortlauts der Anspr\u00fcche rechtfertigen\u201d<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Hauptantrags wurde daher als nicht neu angesehen (wobei nur der Hilfsantrag als nicht erfinderisch befunden wurde) und die Zur\u00fcckweisung wurde aufrechterhalten.<\/p>\n<p><strong>T 1999\/23<\/strong><\/p>\n<p>T 1999\/23 betrifft eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung bez\u00fcglich <a href=\"https:\/\/worldwide.espacenet.com\/patent\/search\/family\/053002531\/publication\/EP3086087A1?q=EP%203086087\">EP 3086087<\/a> (EP&#8217;087). Im Kern geht es in T1999\/23 um die Frage, ob ein in den Anspr\u00fcchen verwendeter technischer Fachbegriff angesichts einer abweichenden Definition in der Beschreibung (neu) interpretiert werden sollte.<\/p>\n<p>Die wesentliche Frage war, ob Anspruch 1 gegen\u00fcber D23 (<a href=\"https:\/\/worldwide.espacenet.com\/patent\/search\/family\/051210346\/publication\/EP2975360A1?q=EP%202975360\">EP 2975360<\/a>) neu war, was wiederum auf der Interpretation des Begriffs \u201eAnregungsfl\u00e4che\u201d in den Anspr\u00fcchen beruhte.<\/p>\n<p>[0008] von EP&#8217;087 definiert den Begriff \u201e<em>Anregungsfl\u00e4che<\/em>\u201d als \u201e<em>die Querschnittsfl\u00e4che des Anregungslichts<strong>, wenn es fokussiert ist<\/strong><\/em>\u201d. Im Gegensatz dazu stellte die Kammer fest, dass der Fachmann auf dem technischen Gebiet den Begriff \u201e<em>Anregungsfl\u00e4che<\/em>\u201d als die Querschnittsfl\u00e4che des Anregungslichts auf der Probe verstehen w\u00fcrde, <strong>unabh\u00e4ngig vom Abstand zwischen der Probe und der beanspruchten photothermischen Vorrichtung<\/strong>.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf G 1\/24 erkannte die Kammer an, dass die Beschreibung bei der Auslegung der Anspr\u00fcche herangezogen werden muss. Sie kam jedoch zu dem Schluss, dass dies nichts an den Grunds\u00e4tzen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung \u00e4ndert, wonach \u201e<strong><em>die Beschreibung nicht herangezogen werden kann, um in den Anspruch ein implizites einschr\u00e4nkendes Merkmal hineinzuinterpretieren, das sich nicht aus dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des Anspruchs ergibt<\/em><\/strong>\u201c (siehe Abschnitt <a href=\"https:\/\/www.epo.org\/en\/legal\/case-law\/2025\/clr_ii_a_6_3_4.html\">II.A.6.3.4<\/a> des Rechtsprechungsbuchs). Sie stellte au\u00dferdem fest, dass diese Argumentation ihrer Ansicht nach nicht im Widerspruch zu G 1\/24 steht, da die Gro\u00dfe Beschwerdekammer betont hat, dass die Auslegung mit den Anspr\u00fcchen beginnen und auf diesen basieren sollte.<\/p>\n<p>Daher kam die Kammer zu dem Schluss, dass es die Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte untergraben w\u00fcrde, wenn einem Patentinhaber gestattet w\u00fcrde, von der etablierten Bedeutung der in den Anspr\u00fcchen verwendeten Fachterminologie abzuweichen. Tats\u00e4chlich entschied die Kammer, dass der Patentinhaber f\u00fcr die rechtliche Unklarheit verantwortlich gemacht werden sollte, die er durch die inkonsistente Verwendung des Begriffs \u201e<em>Anregungsbereich<\/em>\u201c geschaffen hatte, sodass \u201e<em>die Beseitigung dieser Unklarheit zum Nachteil der Person, die sie ohne objektive Notwendigkeit geschaffen hat, im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Vorrang der Anspr\u00fcche steht, der in der Entscheidung G 1\/24 bekr\u00e4ftigt wurde.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Folglich wurde die gew\u00f6hnliche Bedeutung des Begriffs \u201e<em>Anregungsbereich<\/em>\u201c angewendet, und D23 wurde als die Neuheit der streitigen Anspr\u00fcche zerst\u00f6rend angesehen, was zur Aufhebung des Patents f\u00fchrte.<\/p>\n<p><strong>T0161\/24<\/strong><\/p>\n<p>T0161\/23 betrifft eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung zu EP3443155 (EP&#8217;155), die sich auf ein Gewebe mit einer Vielzahl von \u201e<em>losen Schlingen<\/em>\u201c bezieht, wobei einige Schlingen (A) \u201e<em>lockerer verlaufen\u201c <\/em>als andere Schlingen (B).<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der in T1999\/23 streitigen Frage hatten die in den Anspr\u00fcchen verwendeten Begriffe keine gew\u00f6hnliche Bedeutung. Die prim\u00e4re Frage, die zu beantworten war, war jedoch, was die Begriffe \u201e<em>lose Schlingen<\/em>\u201d und \u201e<em>sich lockerer erstrecken\u201d <\/em>bedeuteten.<\/p>\n<p>Der Einsprechende (in \u00dcbereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung der Einspruchsabteilung) argumentierte, dass die Beschreibung dem Fachmann keine ausreichende Methode zur Messung der \u201e<em>Lockerheit<\/em>\u201d einer Schlinge und zur Bestimmung, ob A lockerer als B ist, in der realen Welt biete, insbesondere in Extremf\u00e4llen, in denen sowohl A als auch B in gewissem Ma\u00dfe locker sein k\u00f6nnen und die Unterschiede in der Lockerheit so gering sein k\u00f6nnen, dass kleine Unterschiede in den absoluten L\u00e4ngenmessungen von Bedeutung w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hingegen pl\u00e4dierte auf der Grundlage von [0034] des Patents f\u00fcr eine enge Auslegung. Er machte geltend, dass:<\/p>\n<ol>\n<li>a) \u201e<em>Lockerheit<\/em>\u201c durch ein Verh\u00e4ltnis zwischen der Schlaufenl\u00e4nge und der \u00fcberbr\u00fcckten Entfernung definiert sei, sodass absolute L\u00e4ngen irrelevant seien,<\/li>\n<li>b) keine der offenbarten Ausf\u00fchrungsformen sowohl Schlaufen A als auch B als \u201e<em>locker<\/em>\u201c offenbare, sodass der Anspruch so auszulegen sei, dass er auf Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt sei, bei denen nur Schlaufen A locker sind, und<\/li>\n<li>c) der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens \u00fcber ausreichende Methoden zur Messung der L\u00e4nge einer Schleife oder ihres \u00fcberbr\u00fcckten Abstands verf\u00fcgen w\u00fcrde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Kammer widersprach dem Patentinhaber in allen Punkten und wies die enge Auslegung des Patentinhabers zur\u00fcck und erkl\u00e4rte stattdessen:<\/p>\n<p><em>4.5.1 Die Anspr\u00fcche m\u00fcssen den Gegenstand definieren, f\u00fcr den Schutz begehrt wird (Artikel 84 EP\u00dc). <strong>Die Kammer sieht keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, den Umfang der Anspr\u00fcche notwendigerweise durch Aussagen und\/oder Merkmale zu beschr\u00e4nken, die nur in der Beschreibung enthalten sind.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>4.5. 2 Unter Ber\u00fccksichtigung der Patentschrift (siehe z. B. die Leitsatz von G1\/24) \u2013 die aufgrund <strong>der Vorrangstellung der Anspr\u00fcche<\/strong>, die weiter gefasst sein k\u00f6nnen als bestimmte begrenzte Beispiele und Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung \u2013 nicht unbedingt und in der Tat nur selten einschr\u00e4nkend f\u00fcr den beanspruchten Gegenstand ist \u2013 gibt es jedenfalls nichts in den zitierten Passagen der Beschreibung, was die engere Auslegung des Anspruchs 1 durch den Beschwerdef\u00fchrer st\u00fctzen w\u00fcrde.<\/em><\/p>\n<p>Die Kammer stellte daher fest, dass sowohl die Schleifen A als auch B \u201e<em>locker<\/em>\u201d sein k\u00f6nnen und dass der Fachmann, um die Erfindung zu realisieren, in der Lage sein muss, diese \u201e<em>Lockerheit\u201d<\/em> in der realen Welt (und nicht nur theoretisch auf der Grundlage eines k\u00fcnstlich konstruierten schematischen Diagramms) reproduzierbar und zuverl\u00e4ssig zu bestimmen. Da ein solches Verfahren weder im Patent offenbart noch als allgemein bekannt nachgewiesen wurde, wurde die Feststellung der ersten Instanz, dass die Anspr\u00fcche unzureichend seien, best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>T1465\/23<\/strong><\/p>\n<p>T1465\/23 betrifft eine Beschwerde gegen eine Einspruchsentscheidung zum Patent EP 3113515 (EP&#8217;515), das sich auf ein H\u00f6rger\u00e4t bezieht, das f\u00fcr die Kommunikation mit anderen Ger\u00e4ten ausgelegt ist. Ein Artikel, in dem die Fakten und Fragen zu T1465\/23 ausf\u00fchrlicher behandelt werden, ist <u>hier<\/u> zu finden.<\/p>\n<p>Der Kern der vor der Kammer zu kl\u00e4renden Frage war, ob die Vielzahl neuer Merkmale eine technische Wirkung hatte und somit zu einer erfinderischen T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik D1 beitrug. Einerseits argumentierte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Ausf\u00fchrungsformen in der Beschreibung (unter Ber\u00fccksichtigung von G1\/24) die Anspr\u00fcche so einschr\u00e4nken sollten, dass sie nur Ausf\u00fchrungsformen abdecken, die das in der Beschreibung geltend gemachte technische Problem l\u00f6sen (<em>d. h.<\/em> Bereitstellung verschiedener Authentifizierungsstufen f\u00fcr eine sichere Kommunikation). Andererseits argumentierte der Einsprechende, dass der Wortlaut des Anspruchs bei seiner weitestgehenden angemessenen Auslegung diesen Effekt nicht in seinem gesamten Umfang st\u00fctze und daher nicht zur St\u00fctzung eines technischen Effekts im Sinne von G1\/19 herangezogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kammer gab dem Argument des Einspruchsf\u00fchrers statt. Die Kammer stellte fest, dass die Beschreibung eine <strong><em>stabile und allgemein verst\u00e4ndliche Bedeutung<\/em><\/strong> nicht au\u00dfer Kraft setzen kann und dass G1\/24 dem Patentinhaber nicht die M\u00f6glichkeit gibt, Einw\u00e4nde gegen die Patentierbarkeit aufgrund des Stands der Technik k\u00fcnstlich zu umgehen, indem er die Anspr\u00fcche lediglich enger auslegt, als es aufgrund der gew\u00f6hnlichen Bedeutung der Begriffe angemessen ist.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Kammern folgt somit eindeutig aus T1999\/23 (das von den Beschwerdekammern in ihrer Entscheidung angef\u00fchrt wurde).<\/p>\n<p><strong>Schlussfolgerungen<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt scheinen die Entscheidungen der Beschwerdekammern nach G 1\/24 viele Gemeinsamkeiten zu haben. In den Entscheidungen T1561\/23, T1999\/23, T0161\/24 und T1465\/23 r\u00e4umten die Kammern letztlich dem Wortlaut der Anspr\u00fcche Vorrang ein und kamen zu dem Schluss, dass \u201e<em>die Beschreibung zu konsultieren<\/em>\u201d nicht bedeutet, dass Definitionen aus der Beschreibung in die Anspr\u00fcche aufgenommen werden m\u00fcssen, wenn diese Begriffe bereits eine klar verst\u00e4ndliche Bedeutung haben. Die in diesem Artikel zitierten Entscheidungen beziehen sich auf eine Reihe von Grunds\u00e4tzen des EP\u00dc, darunter Neuheit, erfinderische T\u00e4tigkeit und ausreichende Offenbarung. Von besonderem Interesse ist die Entscheidung in T0161\/24, in der die Kammer feststellte, dass die in der Beschreibung angegebenen Definitionen nicht dazu verwendet werden k\u00f6nnen, die Bedeutung der Begriffe im Anspruch einzugrenzen, was bedeutet, dass ein Teil des Anspruchs unzureichend ist, was zu der allgemeinen Schlussfolgerung f\u00fchrte, dass die Anspr\u00fcche unzureichend sind.<\/p>\n<p>Interessant ist auch, dass in allen diesen Entscheidungen die Parteien versucht haben, Definitionen aus der Beschreibung zu verwenden, um die Bedeutung der Anspr\u00fcche einzugrenzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Beschwerdekammer in T 459\/22 (die G1\/24-Verweisentscheidung) mit der Definition des Begriffs \u201egesammelt\u201d umgehen wird, f\u00fcr den in der Beschreibung eine angeblich weiter gefasste Definition angegeben ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus scheint es einen gewissen Spielraum f\u00fcr Abweichungen zwischen der Rechtsprechung des EPA und der UPC zu geben. In der Rechtssache <em>NanoString Technologies gegen Genomics <\/em>hat das Berufungsgericht der UPC dargelegt, dass die Beschreibung <strong>immer \u201e<em>als Erl\u00e4uterungshilfe<\/em><\/strong><em>\u201d <\/em>verwendet werden muss, wobei es sich auf Art. 69 EP\u00dc als Grundlage f\u00fcr diese Schlussfolgerung st\u00fctzt. Diese Anforderung scheint sich von der in G1\/24 festgelegten Anforderung zu unterscheiden, \u201e<em>die Beschreibung zu konsultieren<\/em>\u201d. Wir stellen au\u00dferdem fest, dass G1\/24 besagt, dass Art. 69 EP\u00dc keine eindeutige Rechtsgrundlage f\u00fcr die Auslegung von Anspr\u00fcchen beim EPA <strong>bietet<\/strong>. Daher scheint die Rechtsprechung des UPC der Beschreibung mehr Gewicht beizumessen als die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, die G1\/24 im Einklang mit dem Vorrang der Anspr\u00fcche ausgelegt hat.<\/p>\n<p>Die Bedeutung dieses sich entwickelnden Bereichs der Rechtsprechung wird auch durch die j\u00fcngste Vorlage an die Beschwerdekammern in G1\/25 unterstrichen. Diese betrifft die Anpassung der Beschreibung. Die erste Frage in der Vorlage lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201e1. Wenn die Anspr\u00fcche eines europ\u00e4ischen Patents w\u00e4hrend eines Einspruchsverfahrens oder eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens ge\u00e4ndert werden und die \u00c4nderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen und der Beschreibung des Patents f\u00fchrt, ist es dann erforderlich, um den Anforderungen des EP\u00dc zu entsprechen, die Beschreibung an die ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche anzupassen, um die Unstimmigkeit zu beseitigen?\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die zweite Frage der Vorlage lautet, welcher Grund des EP\u00dc eine solche Anpassung erforderlich machen w\u00fcrde, und die dritte Frage lautet, ob die Antworten auf die Fragen 1 und 2 anders ausfallen w\u00fcrden, wenn die Anspr\u00fcche des europ\u00e4ischen Patents w\u00e4hrend des Pr\u00fcfungsverfahrens ge\u00e4ndert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wie aus den oben genannten F\u00e4llen ersichtlich ist, ist die Frage der \u00c4nderung der Beschreibung wichtig, da die Beschreibung des Patents wahrscheinlich die Auslegung der Anspr\u00fcche in Verletzungs- und G\u00fcltigkeitsverfahren beeinflusst. Angesichts der sich entwickelnden Rechtsprechung wird es interessant sein zu sehen, ob die Gro\u00dfe Beschwerdekammer Schritte unternimmt, um Patentinhaber zu zwingen, Unstimmigkeiten zwischen den Definitionen in der Patentschrift und denen in den Anspr\u00fcchen zu vermeiden. Wie bei vielen j\u00fcngeren G-Entscheidungen k\u00f6nnte die Gro\u00dfe Beschwerdekammer die Beantwortung der Fragen jedoch der Auslegung durch die nachfolgende Beschwerdekammer \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Insgesamt scheint dies ein Bereich von gro\u00dfem Interesse f\u00fcr die europ\u00e4ische Patentpraxis zu sein. Es scheint sich unter den Beschwerdekammern ein Konsens dar\u00fcber zu entwickeln, wie G1\/24 umgesetzt werden sollte, auch wenn dies offenbar von dem Ansatz des Einheitlichen Patentgerichts abweicht.<\/p>\n<p>Dieser Artikel wurde von den Senior Patent Attorneys <a href=\"https:\/\/www.hgf.com\/de\/unsere-mitarbeitenden\/thomas-lonsdale\/\">Thomas Lonsdale<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.hgf.com\/de\/unsere-mitarbeitenden\/alexandra-tyson\/\">Alexandra Tyson<\/a> verfasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In G1\/24 hat die Gro\u00dfe Beschwerdekammer (EBA) festgelegt, wie Anspr\u00fcche zur Beurteilung der Patentierbarkeit auszulegen sind: in Verbindung mit der Beschreibung. 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