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IP-Zutaten: Der nicht ganz so „unmögliche“ Burger

Januar 2025

Fleischalternativen sind ein heißes Thema, da Vegetarismus und Veganismus immer beliebter werden, was durch den „veganuary“-Monat in diesem Jahr noch unterstrichen wird. In einer Zeit, in der Fleischalternativen aus verschiedenen Blickwinkeln angegriffen werden, wie z. B. durch die Kennzeichnung mit fleischbezogenen Begriffen, und in der ein harter Wettbewerb um Finanzmittel herrscht, ist die Notwendigkeit eines Wettbewerbsvorteils, der durch einen soliden Schutz des geistigen Eigentums für alternative Proteinprodukte untermauert wird, offensichtlich.

Im Dezember 2024 berichteten wir, dass Impossible Foods gegen die Entscheidung des Europäischen Patentamts, sein Patent EP2943072B1 zu widerrufen, Berufung eingelegt hatte. Die mündliche Verhandlung war für diesen Januar angesetzt. Die Beschwerdekammer des EPA hat nun ihre Entscheidung (T 0425/23) getroffen, ohne dass eine Anhörung erforderlich war, da der Strohmann-Einsprechende sich aus dem Beschwerdeverfahren zurückgezogen hat.

Das Patent bezieht sich auf die Verwendung von Häm-Proteinen und Aromavorstufen zur Herstellung eines Fleischersatzprodukts, das wie Fleisch gart, riecht und schmeckt. Die Einspruchsabteilung des EPA war jedoch der Ansicht, dass die beanspruchte Erfindung nicht ausreichend offenbart war, da aus der Patentanmeldung hervorging, dass einige Zusammensetzungen, die in den Geltungsbereich des Anspruchs fallen, tatsächlich nicht den Geschmack von Fleisch erreichten.

In Europa gilt eine Erfindung nur dann als ausreichend offenbart, wenn ein Fachmann die Erfindung (d. h. ihre vorteilhaften Wirkungen) im gesamten Umfang der Ansprüche ohne unzumutbare Belastung unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens ausführen kann. In diesem Fall befand die Einspruchsabteilung, dass es für einen Fachmann eine unzumutbare Belastung darstellen würde, Zusammensetzungen zu ermitteln, die aus mindestens zwei Aromavorstufen, die aus einer Liste von 40 ausgewählt werden, in beliebiger Kombination abgeleitet werden könnten und die gewünschten Effekte erzielen würden.

Während des Berufungsverfahrens reichte Impossible einen neuen Anspruchssatz (AR1A) ein, in dem sich Anspruch 1 auf ein Verfahren zur Herstellung eines Fleischersatzes und nicht auf das Produkt selbst bezog. Darüber hinaus wurden die Aromavorläufermoleküle von der ursprünglichen Liste auf einige wenige spezifische Verbindungen beschränkt:

Verfahren zur Herstellung eines Fleischersatzes, der ein Häm-enthaltendes Protein und mindestens die Geschmacksvorläufermoleküle (i) Cystein, Glukose und Thiamin oder (ii) Cystein, Ribose und Thiamin umfasst;

wobei der Fleischersatz ferner dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Fleischersatz während des Kochvorgangs ein Fleischgeschmack und -geruch verliehen wird; und

wobei das Verfahren einen Schritt des Kombinierens des isolierten Häm-enthaltenden Proteins und der Geschmacksvorläufermoleküle umfasst, wobei die Geschmacksvorläufermoleküle in gereinigter Form hinzugefügt werden oder von Bestandteilen in dem ungekochten Fleischersatz abgeleitet sind, die mit einem oder mehreren der bestimmten Geschmacksvorläufermoleküle angereichert sind.

In den schriftlichen Verfahren behauptete der Einsprechende, dass die durch den geänderten Anspruch 1 definierte Erfindung immer noch unzureichend sei, da sich die Patentbeispiele nur auf ein einziges Häm-enthaltendes Protein (Leghämoglobin) beziehen. Der Einsprechende verwies auf die Absätze [0030] und [0060] des Patents und argumentierte, dass diese den „Beweis dafür liefern, dass bestimmte Häm-haltige Proteine ausgewählt werden müssen, um die Bildung von Aromastoffen zu kontrollieren; andernfalls würden unerwünschte Aromastoffe erzeugt, die das Geschmacksprofil verändern“. Daraufhin brachte der Einsprechende vor, dass das Patent keine ausreichenden Informationen zur Auswahl von Häm-enthaltenden Proteinen liefere, die den gewünschten Geschmack ohne Trial-and-Error-Verfahren erzielen, und somit eine unzumutbare Belastung für den Fachmann darstelle.

Die Beschwerdekammer war anderer Meinung. Nach Prüfung der Beispiele 3 und 5 des Patents (beide in Bezug auf Leghämoglobin) kam die Kammer zu dem Schluss, dass diese ausreichend belegen, dass die Kombination aus Häm-enthaltendem Protein und der beanspruchten Kombination von Geschmacksvorläufern den Geschmack von Fleisch hat. Die Kammer stellte außerdem fest, dass Beispiel 9 (das sich auf vier Arten von hämhaltigen Proteinen bezieht) zeigt, dass flüchtige Aromastoffe, die in Fleisch vorhanden sind, durch Erhitzen verschiedener Arten von aus Häm gewonnenen Proteinen mit Ribose und Cystein erzeugt werden.

Der Ausschuss widersprach auch der Auslegung der Absätze [0030] und [0060] durch den Einsprechenden und erklärte: „Diese Absätze lehren höchstens, dass man mit verschiedenen Häm-enthaltenden Proteinen unterschiedliche Gerüche und Geschmacksrichtungen erzielen kann. Sie lehren jedoch nicht, dass die Variation so groß ist, dass der Fleischersatz nicht den Geruch und Geschmack von Fleisch hat. Folglich liefern diese Passagen keinen Beweis dafür, dass es unmöglich ist, die beanspruchte Wirkung mit den in Anspruch 1 genannten hämhaltigen Proteinen zu erzielen.“

In Bezug auf die Geschmacksvorläufer argumentierte der Einsprechende ferner, dass es ernsthafte Zweifel gebe, dass ein fleischähnlicher Geschmack mit allen verschiedenen Kombinationen von Geschmacksvorläufern, die in Anspruch 1 genannt werden, in jeder Konzentration und bei jedem pH-Wert erzielt werden könne.

Auch hier widersprach die Beschwerdekammer auf der Grundlage der Beispiele 3 und 5, die zeigten, dass die beanspruchten Kombinationen von Vorläuferverbindungen bei bestimmten Konzentrationen und pH-Werten den Geschmack von Fleisch hervorrufen. Nach Ansicht der Kammer wäre ein Fachmann in der Lage, sich auf diese Lehre zu stützen, um die Erfindung auszuführen. Die Kammer führte weiter aus, dass der Fachmann es vermeiden würde, außerhalb der in den Beispielen angegebenen pH- und Konzentrationsbereiche zu arbeiten, insbesondere wenn kein fleischähnlicher Geschmack vorhanden ist.

Die Kammer wies auch die Einwände des Einsprechenden in Bezug auf hinzugefügte Stoffe, Klarheit, Neuheit und erfinderische Tätigkeit zurück. Dementsprechend wurde das Patent auf der Grundlage des Hilfsanspruchs AR1A aufrechterhalten.

Die positive Feststellung der Beschwerdekammer zur ausreichenden Offenbarung mag für Patentanmelder im Bereich der Biowissenschaften überraschend sein, die häufig Daten vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass Ansprüche auf eine allgemeine Klasse von Verbindungen oder Therapeutika über ihren gesamten Umfang hinweg eine technische Wirkung erzielen. Die Entscheidung der Kammer lässt sich jedoch nachvollziehen, wenn man den im Beschwerdeverfahren geprüften Anspruch mit dem erteilten Anspruch vergleicht, wie er von der Einspruchsabteilung beurteilt wurde.

Gemäß der Rechtsprechung des EPA muss ein Einwand wegen unzureichender Offenlegung auf ernsthaften Zweifeln beruhen, die durch überprüfbare Fakten belegt sind. Wie in der Entscheidung der Einspruchsabteilung in erster Instanz festgestellt wurde, deckte Anspruch 1 des erteilten Patents „eine Vielzahl (d. h. mehrere Milliarden) von Kombinationen von Häm-haltigen Produkten und Aromavorläuferverbindungen“ ab. Dieser enorme Anspruchsumfang führte dazu, dass die Einspruchsabteilung ernsthafte Zweifel daran hatte, dass der Geschmack und Geruch von Fleisch durch im Wesentlichen alle beanspruchten Ausführungsformen erreicht werden kann. Tatsächlich sah die Einspruchsabteilung diese Zweifel durch überprüfbare Fakten, die im Patent selbst dargelegt wurden, als begründet an, da einige der beispielhaft angeführten Zusammensetzungen eher „Brot“- oder „Kartoffel“-Aromen als den Geschmack oder Geruch von Fleisch lieferten.

Im Gegensatz dazu wurde der im Beschwerdeverfahren vorgelegte, deutlich eingeschränkte Anspruch durch die Beispiele insofern gestützt, als dass die Kammer keinen Grund für ernsthafte Zweifel hatte, die durch überprüfbare Fakten belegt waren. Der Einsprechende stützte sich vielmehr auf die bloße Behauptung, dass die Wirkungen der Erfindung nicht im gesamten Anspruchsumfang erzielt werden könnten. Um in diesem Punkt zu gewinnen, hätte der Einsprechende experimentelle Beweise vorlegen müssen, die zeigen, dass einige der beanspruchten Kombinationen von Proteinen und Geschmacksvorläufern nicht den Geschmack oder Geruch von Fleisch hervorrufen.

In Einspruchsverfahren vor dem EPA sind experimentelle Beweise oft entscheidend, um ein Patent aus Gründen der Hinlänglichkeit aufzuheben. Einsprechende sollten daher rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist (9 Monate nach Erteilung) prüfen, ob solche Experimente erforderlich sind.

Obwohl die Entscheidung als Sieg für Impossible Foods gewertet werden könnte, dem in den USA ein Patent entzogen wurde, hat das Ergebnis erhebliche Auswirkungen auf den Umfang des Anspruchs. Hätte Impossible die nicht funktionierenden Beispiele aus ihrem ursprünglichen Antrag weggelassen, hätte es dann überprüfbare Fakten gegeben, die ernsthafte Zweifel aufkommen lassen, sodass das Patent in erster Instanz nicht widerrufen worden wäre? Dies hätte den Einsprechenden sicherlich vor eine größere Herausforderung gestellt, eigene Beweise vorzulegen.

Antragstellern wird daher empfohlen, sorgfältig zu überlegen, welche experimentellen Daten sie in ihre Anträge aufnehmen, da die Aufnahme nicht funktionierender Ausführungsformen sich später nachteilig auf die erfinderische Tätigkeit oder die Hinlänglichkeit auswirken könnte. In manchen Fällen ist weniger sicherlich mehr.


Dieser Artikel wurde von der Partnerin und IP-Spezialistin für Patentwesen Jennifer Bailey und dem IP-Spezialisten für Patentwesen Oliver Chammas verfasst.

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